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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen aufnimmt. Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002 7 U 231/01 ZAP EN-Nr. 683/2002 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 322.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 63.


(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.

(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 103.

Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 42.


(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 155.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 196.


(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu gehören, die Besorgung fremden Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind;
14. der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 212a.

Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 252.

Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

 


 
Foreign exchange
engl. = Devisen

Foreign Exchange Club (FOREX)
Vereinigung der internationalen Devisenhändler

Foreign Stock Exchange
Markt der ausländischen Werte an der Londoner Börse

 
Depositen
kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem - Geldinstitut

Depot (Wert-Papierdepot)
1. Ort zur Aufbewahrung von Sachen
2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.)
3. Konto zur Verrechnung von Wertpapieren

Depotauszug
Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten, Werten usw. für den Kunden

 
Kapitalmarktförderung
Maßnahmen, in erster Linie Steuerbegünstigungen, die auf eine Belebung des Kapitalmarktes (des langfristigen Wertpapiergeschäftes) abzielen

Kapitalverkehrsbilanz
Gegenüberstellung aller kurzfristigen und langfristigen Kapitalexporte und -importe eines Landes

 
Hauptverband der österreichischen Sparkassen
Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und werblichen Belangen der Mitglieder

Hausbank
Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder überwiegend in Geschäftsverbindung steht

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Rechtliche Einheit bei finanziertem Immobilienfondbeitritt Bilden mehrere Rechtsgeschäfte eine rechtliche Einheit, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam machen. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, wo ein Geldanleger durch einen notariellen Vertrag einem geschlossenen Immobilienfond beitrat und seine Beteiligung durch ein Darlehen finanzierte. Der Anleger konnte nach dem Haustürwiderrufsgesetz den abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies hatte nach Auffassung des Gerichts auch die Unwirksamkeit des Beitritts zur Folge. Der Darlehensnehmer schuldete der Bank somit nicht die Rückzahlung des Darlehens. Daran änderte auch nichts, dass der Fondbeitritt notariell beurkundet wurde. Urteil des OLG Stuttgart vom 15.01.2001 6 U 35/00 
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Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt, dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig. Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001 22 W 17/01 Schufafreier Kredit.  Autokredit Das Kreditrating bestimmt die Höhe der Zinsen.  Kredit ohne Schufa.  Wenn Sie eine negative Schufaauskunft haben, dann beantragen Sie einfach den seit Jahren bekannten Kredit ohne Schufa aus der Schweiz.