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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar
Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren
Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so
genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch
nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen
(OLG Köln, 1 U 101/99).
Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen,
die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der
Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die
Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe
der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit
von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR
unbeanstandet.
Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 318.
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung
der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung
oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu;
Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt
hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die
Bestimmung getroffen worden ist. |
§ 46.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 89.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den
Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2. Zweiter Abschnitt. Sachen.
Tiere
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 39.
(1) Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch
Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 150.
(1) Die verspätete Annahme eines
Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Antrage.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 193.
Ist an einem
bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder
eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der
Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag. Fünfter Abschnitt. Verjährung
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 236.
Mit einer
Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur
in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,
deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung
richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die
gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der
Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
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festverzinslich bezieht sich auf die Verzinsung
von Wertpapieren. Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe und
Kommunalbriefe) bringen jährlich gleichbleibende Zinsen
Finanzanalyse Untersuchung der verschiedenen
Anlagemöglichkeiten auf Gewinnaussichten und Risiko
Finanzausgleich Dem föderativen Staatsaufbau (Bund, Länder,
Gemeinden) entspricht es, daß die nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht
Bedarfszuweisungen aus dem zentral eingehobenen Steueraufkommen erhalten,
sondern daß im Wege eines periodisch neu ausgehandelten Finanzausgleiches
prozentuelle Ertragsanteile der Länder und der Gemeinden an (vom Bund
eingehoben) gemeinsamen Abgaben vereinbart werden |
Double Eagle auf 20 Dollar lautende und einen Adler als
Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!
Dow-Jones-lndex Index der New Yorker Börse, der den
Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für
Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public
utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz
nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen
d/p documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur
gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso! |
Kredit lat.: credere, Vertrauen; 1. Vertrauen in die
Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens 2. Zusicherung des
Kreditgebers an den Kreditnehmer, ihm einen bestimmten Geldbetrag oder einen
Höchstbetrag leihweise für eine bestimmte Dauer und zu vereinbarten Bedingungen
zu überlassen 3. Bezeichnung für das übereignete Kapital selbst
Kreditbrief engl.: Letter of Credit; Anweisung an eine oder
mehrere Banken, dem Begünstigten Beträge bis zu einer bestimmten Höchstsumme
auszubezahlen. Als Reisekreditbrief üblich, wird jedoch weitgehend von
Reiseschecks ersetzt |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Aktienverkauf: Stornierung einer ungerechtfertigten
Gutschrift
Ein Aktienbesitzer ließ über seinen Broker nach kurzer Zeit seine
fünfzig Aktien wieder verkaufen. Die sofortige Weiterveräußerung brachte ihm
einen in dieser Höhe nicht erwarteten, satten Spekulationsgewinn. Der
Börsenhändler hatte ihm nämlich infolge eines Versehens den Mehrerlös aus
zweihundertfünfzig Aktien gutgeschrieben. Der Broker stornierte daher die
insoweit ungerechtfertigte Gutschrift. Obwohl der Aktienspekulant das Versehen
des Börsenhändlers erkannte, setzte er sich gegen die Stornierung mit einer
Klage zur Wehr. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ jedoch keinen Zweifel daran,
dass der Kunde hinsichtlich der Erlöse aus den zweihundert Aktien
ungerechtfertigt bereichert war. Der Broker war danach berechtigt, die
Zuviel-Buchung der Aktien zu stornieren.Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.09.2000
11 S 5198/00 |
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