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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
300.
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der
Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt
auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die
angebotene Sache nicht annimmt |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 77.
Die Anmeldungen
zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den
Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 118.
Eine nicht ernstlich
gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel
derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 24.
Als Sitz eines
Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 134.
Ein Rechtsgeschäft, das
gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem
Gesetz ein anderes ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 178.
Bis zur Genehmigung
des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er
den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der
Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 225.
Die Verjährung
kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist
zulässig. Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung.
Selbsthilfe |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist
die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der
Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge
einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder
die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die
Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die
Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
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Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens
stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite
Fremdwährungskonto auf ausländische Währung lautendes Konto bei
einem Geldinstitut
Fremdwährungskredit Kredite in frei konvertierbarer fremder
Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und
zur Kurssicherung verwendet werden |
Drive-in-Schalter mit dem Auto zugänglicher
Bankschalter
d/s days after sight, Tage nach Sicht
dubiose Debitoren Schuldner zweifelhafter Qualität; für
Forderungen gegenüber dubiosen Debitoren sind in der Bilanz des Gläubigers
entsprechende Rückstellungen oder Abschreibungen vorzunehmen. Siehe
Delkredere!
Dumping eng.: to dump, auskippen; zu Schleuderpreisen
exportieren, um konkurrenzierende, ausländische Wirtschaftszweige aus ihren
Absatzgebieten zu verdrängen |
Kompensations Geschäfte Siehe compensation deals!
Konjunktur Zustand der Wirtschaft, besonders der Beschäftigung
einer Volkswirtschaft
Konjunkturpolitik Maßnahmen zur Beeinflussung der Konjunktur,
insbesondere zur Vermeidung oder Abschwächung von Wirtschaftskrisen |
Hypothekarkredit Kredit, der durch die Belastung eines
Grundstückes mit Hypothek gesichert ist
Hypothekenbanken privatrechtliche Realkreditinstitute zur
Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur
Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| >Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtsprechung zu
Freistellungsaufträgen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1997 eine
Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) einer Bank für unwirksam
erklärt, in der die Gebührenerhebung für die jährliche Bearbeitung von
Freistellungsaufträgen im Rahmen des Gesetzes über die Zinsbesteuerung
festgelegt wurde. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht
bestätigt. Danach haben die Banken die Aufwendungen, die ihnen durch die
Bearbeitung von Freistellungsaufträgen erwachsen, im Rahmen ihrer Gemeinkosten
selbst zu tragen.
Beschluss des BVerfG vom 28.08.2000
1 BvR 1821/97 |
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