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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung
Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu
kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet
sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht
abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch
nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf
dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten.
Urteil des BGH vom 20.05.2003
XI ZR 50/02 BGHR 2003, 963 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 69.
Der Nachweis, daß
der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 109.
(1) Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat
der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn
der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 207.
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß
richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie
später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines
Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
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Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft
(FFF) Selbstverwaltungsorgan der Sozial- und Wirtschaftspartner, wird vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und dotiert-
beurteilt die Förderungswürdigkeit von Forschungsvorhaben und die Vergabe
öffentlicher Mittel
Forschungsförderungskredit Kreditaktion der Sparkassen zu
günstigen Konditionen, um die Finanzierungslücken bei interessanten Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben zu schließen |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital,
Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen
Kapitalanlage längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung
eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses |
Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bankhaftung bei unzulässiger Provisionsvereinbarung
Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine
Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und
Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden
offen zu legen. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der
Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit dessen
Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für den Verwalter einen
Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der
Anzahl und des Umfangs der über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein
das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst
umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter
zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der
Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz des Schadens verlangen, den er infolge der
unterbliebenen Aufklärung erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im
konkreten Fall war, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber
muss nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
XI ZR 349/99 |
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