|
|
|
|
|
|
|
|
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos
Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide
Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige
Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der
Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht.
Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen
Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere
Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht
für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft
eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense
Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau
trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil
letztlich nicht einzustehen hatte.
Urteil des BGH vom 25.06.2002
XI ZR 218/01 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 329.
Verpflichtet sich in einem Vertrage
der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teiles, ohne die
Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger
unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 79.
(1) Die
Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht
eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift
nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die
Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus
dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
sofern sichergestellt ist, daß 1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1
zulässige Einsicht nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe
auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3)
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der
Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung
darf erteilt werden 1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung
eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers
erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu
den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die
Genehmigung setzt ferner voraus, daß 1. diese Form der Datenübermittlung
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist, 2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und 3. auf seiten
der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs
nicht zu erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der
Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten
Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie
kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem
automatisierten Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der
Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist
der Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht
öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß
die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch
dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung
dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren
für die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach
Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der
Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 120.
Eine Willenserklärung,
welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig
übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden
wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 49.
(1) Die
Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur
Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation
es erfordert.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 162.
(1) Wird der
Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde,
wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er
gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 203.
(1) Die
Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise, durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 222.
(1) Nach der
Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu
verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs
Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in
Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem
vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des
Verpflichteten.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
260.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen
herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu
erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3)
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. |
| |
Fristentransformation Aufgabe der Geldinstitute, die
Fälligkeiten auf der Einlagen- und Ausleihungsseite aufeinander abzustimmen.
Durch das Gesetz der großen Zahlen, nicht alle fälligen Spareinlagen werden auf
einmal abgehoben, kann der Kreditapparat einen Teil der kurzfristigen Einlagen
in langfristige Kredite transformieren
fundierte Schuld konsolidierte langfristige Verpflichtungen,
insbesondere in Form von Obligationen |
Transferklausel Vereinbarung in internationalen
Schuldenabkommen, daß das Schuldnerland die Zahlungen unterbrechen kann, wenn
aufgrund der Zahlungsbilanz der Transfer der fälligen Beträge erschwert oder
nicht möglich ist
Transithandel Warenhandel zwischen Partnern in zwei Ländern,
der durch einen Händler in einem dritten Land vermittelt wird |
Kommunalbrief früher Kommunalschuldverschreibung;
festverzinsliches Wertpapier, von dazu ermächtigten Geldinstituten, insbesondere
Landes-Hypothekenbanken, ausgegeben. Das aufgebrachte Kapital wird in Form von
Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur
Finanzierung öffentlicher Vorhaben weitergegeben. Kommunalbriefe werden durch
Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sichergestellt |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Streit über eingeworfene Geldkassetten
Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei
Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift
des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht
eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem
angebracht.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift
auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein
Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen
Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein
mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der
Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden,
wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt.
Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000
13 U 81/00 |
|
|