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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar
Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren
Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so
genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch
nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen
(OLG Köln, 1 U 101/99).
Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen,
die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der
Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die
Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe
der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit
von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR
unbeanstandet.
Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 330.
Wird in einem Lebensversicherungs-
oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung der Versicherungssumme oder der
Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der
Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das gleiche
gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an
einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem
Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen
wird. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 81.
(1) Das
Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) Bis
zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. Ist die
Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur
dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht
berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht
oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei
oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 122.
(1) Ist eine
Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten,
so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war,
diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder
der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut,
jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der
Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die
Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der
Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht
kannte (kennen mußte).
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 49.
(1) Die
Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur
Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation
es erfordert.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 163.
Ist für die
Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein
Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die
aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden
Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 203.
(1) Die
Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise, durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
242.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
269.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so
hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die
Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der
Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort
der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand
allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu
entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der
Leistungsort sein soll.
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Fungibilltät Vertretbarkeit eines Wertpapiers durch ein anderes
derselben Art und desselben Ausstellers. Die Fungibilität ist die Voraussetzung
für den Börsenhandel
Fusion lat. = Verschmelzung- der wirtschaftliche und rechtliche
Zusammenschluß zweier oder mehrerer Unternehmen zu einem einzigen
Unternehmen |
Treasury Schamamt der USA
Tresor Stahlkammer eines Geldinstituts. Siehe Safe!
Treuhandanlagen Gelder, die für einen Kunden, der anonym
bleibt, in eigenem Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwaltet werden.
Das Zentrum des Treuhandgeschäftes ist die Schweiz |
Kumulative Dividende Dividende mit Nachbezugsrecht, mit der
Vorzugsaktien ausgestattet sein können. Dies bedeutet, daß in einem Jahr ohne
Dividendenzahlung trotzdem der Anspruch auf die Dividende erhalten bleibt und
auch nachgezahlt wird, sobald die Möglichkeit dazu besteht
Kupon den Wertpapieren beigegebener Zins- oder
Dividendenschein, der zum Bezug der fällig werdenden Zinsen oder Dividenden
berechtigt |
Underwriter 1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das
bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission
garantiert 2. Versicherer
Universalbank Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des
Geldgeschäftes befaßt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Zeichnungsgebühr bei Aktienneuemissionen
Eine Klausel, durch die ein Kreditinstitut eine
Zeichnungsgebühr für die Ausführung von Zeichnungsaufträgen bei
Aktienneuemissionen erhebt und aus der nicht klar wird, dass die Gebühr nur dann
erhoben wird, wenn der Kunde seitens der Emissionsbank nicht zum Erwerb
zugelassen wird, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 9 AGB-Gesetz und ist
daher unwirksam.
Urteil des LG Dortmund vom 15.12.2000
8 O 377/00 |
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