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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos
Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide
Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige
Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der
Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht.
Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen
Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere
Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht
für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft
eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense
Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau
trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil
letztlich nicht einzustehen hatte.
Urteil des BGH vom 25.06.2002
XI ZR 218/01 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 226.
Die Ausübung eines
Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
255.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes
Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche
verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache
oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
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Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
Trassant Aussteller eines gezogenen Wechsels
Trassat Bezogener oder Akzeptant eines Wechsels
Tratte Begriff aus dem Italienischen; gezogener, nicht
akzeptierter Wechsel. Gegensatz = Rimesse
Traveller-Scheck engl.: traveller's cheque. Siehe
Reisescheck!
Travel & Entertainment Card (T & E-Karte) Bezeichnung
für Kreditkarten, wie American Express,Diners Club, Eurocard, Visa |
Konkurs gerichtliches Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger
eines zahlungsunfähig gewordenen Schuldners
Konkursmasse das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen
des Schuldners
Konnossement ital. bzw. franz. = Schiffahrtsfrachtbrief mit
Wertpapiercharakter |
Hypothekarkredit Kredit, der durch die Belastung eines
Grundstückes mit Hypothek gesichert ist
Hypothekenbanken privatrechtliche Realkreditinstitute zur
Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur
Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt,
dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens
mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest
Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar
profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden
der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde
durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig.
Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001
22 W 17/01 |
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