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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Unzureichende Aufklärung über Anlagerisiken Die von einem Anlagevermittler dem Anlageinteressenten vor dessen Beitritt zu einem besonders risikoträchtigen geschlossenen Immobilienfonds geschuldete Informationserteilung über die wesentlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, kann nur durch die Übergabe eines Prospekts erfüllt werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler führen. Ist streitig, ob ein Verkaufsprospekt übergeben wurde, und behauptet der geschädigte Anleger, er hätte von der Kapitalanlage Abstand genommen, wenn er die Risiken der Anlage in dem Emissionsprospekt hätte lesen können, trifft den Anlagevermittler - so das Oberlandesgericht Hamm - die Beweislast für seine Behauptung, tatsächlich einen Prospekt übergeben zu haben. Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2003 8 U 170/02 OLGR Hamm 2003, 238 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 288.

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 51.

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 93.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel. Natürliche Personen

§ 1.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 123.


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 167.


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 207.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 280.


(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

 


 
Firma
Name, unter dem ein Vollkaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Die Firma wird im Handelsregister eingetragen

Firmenwert
engl.: Goodwill, Geschäftswert- der bei der Bewertung eines Unternehmens als Ganzes über die sachlichen Vermögenswerte hinausgehende immaterielle Mehrwert. Der Firmenwert beruht auf dem besonderen Ansehen, der Leistungs- und Kreditfähigkeit usw. eines Unternehmens

 
Datenschutzgesetz
regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat

Datenschutzkommission
weisungsfreie Kollegialbehörde mit Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

Datenschutzrat
Vertreter der politischen Parteien, des Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der Auswirkungen des Gesetzes

 
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital, Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen

Kapitalanlage
längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses

 
Habenzinsabkommen (HZA)
Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart

Habenzinsen
für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen, und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen

Handelsbilanz
volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz!

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt, dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig. Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001 22 W 17/01 
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Anfänglicher effektiver Jahreszins- Ist in einem Kreditvertrag eine mögliche Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Bestandteile des Vertrags während der Laufzeit des Kredites vorgesehen, so kann der effektive Jahreszins nicht ermittelt werden. Daher nennt man diesen bei solchen Verträgen den ‚anfänglichen effektiven Jahreszins.  Willkommen auf unserer Website-Kredit Partner.  Auf unserer Kreditseite finden Sie entsprechende Informationen . Sofortkredit Bei drastischer Überschreitung des Dispokredit ( Kontokorrentkredit, Dispositionskredit) steigen die Zinsen bis zur 1 Prozent.  Gehen Sie niemals unvorbereitet in ein Kreditgespräch.