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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei
Geschäftskredit
Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von
Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von
besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller
Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer
ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und
Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer
der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine
krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen
Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen
kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung,
dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung
nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des
wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die
emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Urteil des BGH vom 14.11.2000
XI ZR 248/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 318.
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung
der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung
oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu;
Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt
hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die
Bestimmung getroffen worden ist. |
§ 46.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 89.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den
Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2. Zweiter Abschnitt. Sachen.
Tiere
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 39.
(1) Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch
Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 150.
(1) Die verspätete Annahme eines
Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Antrage.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 193.
Ist an einem
bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder
eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der
Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag. Fünfter Abschnitt. Verjährung
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 236.
Mit einer
Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur
in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,
deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung
richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die
gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der
Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
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festverzinslich bezieht sich auf die Verzinsung
von Wertpapieren. Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe und
Kommunalbriefe) bringen jährlich gleichbleibende Zinsen
Finanzanalyse Untersuchung der verschiedenen
Anlagemöglichkeiten auf Gewinnaussichten und Risiko
Finanzausgleich Dem föderativen Staatsaufbau (Bund, Länder,
Gemeinden) entspricht es, daß die nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht
Bedarfszuweisungen aus dem zentral eingehobenen Steueraufkommen erhalten,
sondern daß im Wege eines periodisch neu ausgehandelten Finanzausgleiches
prozentuelle Ertragsanteile der Länder und der Gemeinden an (vom Bund
eingehoben) gemeinsamen Abgaben vereinbart werden |
Dachgesellschaft Siehe Holdinggesellschaft!
Darlehen Vereinbarung, daß Geld oder vertretbare Sachen, die
jemandem zur freien Verfügung überlassen werden, nach einer bestimmten Zeit in
derselben Gattung und Güte zurückgegeben werden müssen. Der Darlehensvertrag
kommt nur durch die tatsächliche Übergabe zustande (Realkontrakt)
Datenschutz Schutz der Daten über schutzbedürftige Tatbestände
für die Datenverarbeitung. Das Datenschutzgesetz betrifft den persönlichen
Datenschutz. Personenbezogene Daten (Name, Adresse, Alter, Einkommen, Beruf
usw.) werden vor Mißbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Verwendung usw.
geschützt |
Kredit lat.: credere, Vertrauen; 1. Vertrauen in die
Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens 2. Zusicherung des
Kreditgebers an den Kreditnehmer, ihm einen bestimmten Geldbetrag oder einen
Höchstbetrag leihweise für eine bestimmte Dauer und zu vereinbarten Bedingungen
zu überlassen 3. Bezeichnung für das übereignete Kapital selbst
Kreditbrief engl.: Letter of Credit; Anweisung an eine oder
mehrere Banken, dem Begünstigten Beträge bis zu einer bestimmten Höchstsumme
auszubezahlen. Als Reisekreditbrief üblich, wird jedoch weitgehend von
Reiseschecks ersetzt |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Streit über eingeworfene Geldkassetten
Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei
Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift
des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht
eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem
angebracht.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift
auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein
Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen
Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein
mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der
Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden,
wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt.
Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000
13 U 81/00 |
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