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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerrichturteile. Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden
Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei den
Schuldnerberatungsstellen der Städte und Landratsämter sowie der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nehmen die Beschwerden überschuldeter
Bürger zu, denen die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert
wird. Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht
erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der
sogenannten SCHUFA-Klausel. Die Einrichtung einer Kontoverbindung wird dann nach
Überprüfung der SCHUFA-Daten abgelehnt.Bei einem Konto auf Guthabenbasis
besteht auch kein Kreditrisiko für die Bank. Die Einholung einer SCHUFA-Auskunft
für solche Konten verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch der
Zentrale Kreditausschuss (der Zusammenschluss der Verbände der deutschen
Kreditwirtschaft) hat gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vor
kurzem nochmals bestätigt, dass bei Konten auf Guthabenbasis seitens der Banken
nicht vorgesehen sei, die SCHUFA-Klausel unterschreiben zu lassen. Verbraucher, die lediglich ein Guthabenkonto wollen und deren Bank die
Einwilligung zur SCHUFA verlangt, sollen sich ihre datenschutzrechtliche
Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde richten oder sich an die
Verbraucherzentrale wenden. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 310.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen
Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, ist nichtig.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 72.
Der Vorstand hat
dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 110.
Ein von dem
Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag
gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden
sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 32.
(1) Die
Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem
anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich erklären.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 143.
(1) Die Anfechtung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2)
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des § 123
Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben
hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen
gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche
gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber
vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer
Art ist Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar
einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung
gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen
mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 186.
Für die in
Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und
Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 239.
(1) Ein Bürge
ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes
Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage enthalten. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die
eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
Schuldner zu.
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fot Abkürzung für free on truck, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung mit Lastwagen
Frachtbrief Warenempfangs- und -begleitschein der
Eisenbahnen
Frachtbriefdoppel Zweitschrift des
Eisenbahnfrachtbriefes |
Datenschutzgesetz regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von
jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein
schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat-
und Familienlebens, hat
Datenschutzkommission weisungsfreie Kollegialbehörde mit
Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
Datenschutzrat Vertreter der politischen Parteien, des
Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der
Auswirkungen des Gesetzes |
Kreditschöpfung Erhöhung der Geldmenge durch Kreditgewährung
der Geldinstitute
Kreditversicherung Bezeichnung für die verschiedensten Arten
der Versicherungen, die gegen die Vielfältigen Kreditrisiken schützen
sollen
Kreditwesengesetz (KWG) gesetzliche Regelung für alle
Geldinstitute, die Bankgeschäfte betreiben. Das KWG enthält u. a. Vorschriften
zum Schutz der Gläubiger, wie Regelungen über Eigenmittel, Liquidität,
Höchstgrenzen für Kredite usw. |
Umwandlung, Umgründung Überführung eines Unternehmens in eine
andere rechtliche Unternehmungsform
Umweltschutzförderung Direktdarlehen, Investitions- und
Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, die für Maßnahmen der Luft- und
(Ab-)Wasserreinhaltung, der Abfallbeseitigung und -Wiederverwertung, des
Lärmschutzes sowie der Energieeinsparung vor allem vom Ökologiefonds (ehemaliger
Wasserwirtschafts- und Umweltfonds), der BÜRGES-Förderungsbank, dem ERP-Fonds
sowie von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben werden |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen
Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen
mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452
EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die
Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001
3 C 174/01 |
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