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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar
Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren
Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so
genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch
nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen
(OLG Köln, 1 U 101/99).
Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen,
die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der
Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die
Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe
der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit
von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR
unbeanstandet.
Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 320.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat
die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende
Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die
Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der
einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht
verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. |
§ 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den
§§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der
Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 94.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere
Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden
zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem
Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 40.
Die Vorschriften
des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine
Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 152.
Wird ein Vertrag notariell
beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der
Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet
Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 194.
(1) Das Recht,
von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch),
unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem
familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf
die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft
gerichtet ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 237.
Mit einer
beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des
Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen
werden |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
271.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus
den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen,
der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit
verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. |
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Fiskus (lat. = Geldkorb) Der Staat in vermögensrechtlicher
Hinsicht, insbesondere als Träger des Staatsvermögens. Als Fiskus übt der Staat
keine Hoheitsrechte aus, sondern tritt als juristische Person dem Bürger auf
privatrechtlicher Ebene als gleichgestellter Partner gegenüber. Der Staat als
Fiskus kann insoweit wie eine Privatperson klagen und verklagt werden
fixen Verkauf von Wertpapieren, die man nicht besitzt, in der
Hoffnung, sich später billiger eindecken zu können,Leerverkauf |
Tagesauszug Siehe Kontoauszug!
Tagesgeld Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von
Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen
tägliches Geld Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere
am Geldmarkt der Börse |
Kreditbürgschaftsgesellschaft in einzelnen Bundesländern von
Geldinstituten und der Kammer errichtete Gesellschaft, welche die Bürgschaft für
Kredite eines Geldinstitutes an Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen
Wirtschaft übernimmt. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme
aufgrund fehlender Sicherheiten vermieden werden
Kreditgenossenschaften Selbsthilfeeinrichtungen des
gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes. Siehe
Raiffeisenkassen! |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Widersprüchliche Angaben bei Überweisung
Eine Bank ist auch im beleglosen Überweisungsverkehr zur
Rückfrage bei ihrem Kunden verpflichtet, wenn der bezeichnete Empfänger vom
Inhaber des angegebenen Kontos abweicht.
Der Auftraggeber einer Überweisung kann grundsätzlich davon
ausgehen, dass der Auftrag entsprechend seinen Angaben ausgeführt wird. Er muss
daher grundsätzlich zunächst nicht damit rechnen, dass die Bank im Falle von
widersprüchlichen Angaben zu Empfänger bzw. Kontonummer ohne Rückfrage das Geld
einem anderen als dem bezeichneten Empfänger gutschreibt. Angesichts der seit
langem für den Fall des beleggebundenen Überweisungsverkehrs gefestigten
Rechtsprechung, dass bei derartigen Differenzen die Empfängerbezeichnung
maßgeblich ist, darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass diese Handhabung
auch im Fall des beleglosen Datenträgeraustausches gilt. Sofern von diesem
Grundsatz - aus welchen Gründen auch immer - abgewichen werden soll, bedarf es
nach Ansicht des Oberlandesgerichts Jena der ausdrücklichen Vereinbarung des
Kunden mit der von ihm beauftragten Bank, dass von einem Abgleich des
angegebenen Empfängers und dem Inhaber des bezeichneten Kontos abgesehen werden
kann.
Urteil des OLG Jena vom 19.12.2000
6 U 126/00 (nicht rechtskräftig) |
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