Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Zulässige Pfändung in die offene Kreditlinie Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Pfändung von Ansprüchen eines Bankkunden aus einem vertraglich vereinbarten Dispositionskredit zulässig ist. Das zuständige Finanzamt hatte sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank gepfändet. Diese hatte auch nach der Pfändung, obwohl das Girokonto ihres Kunden kein Guthaben auswies, auf Grund eines vertraglich vereinbarten Dispositionskredits Barauszahlungen an den Vollstreckungsschuldner vorgenommen und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das Finanzamt verlangte diese Geldbeträge in Höhe der noch offenen Steuerforderungen von der Bank heraus. Die Karlsruher Richter erklärten eine derartige Pfändung in die offene Kreditlinie mit folgender Begründung für zulässig: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in Form eines Überweisungsauftrags oder eines Barauszahlungsverlangens entsteht ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung - auch im Voraus - pfändbar ist. Es ist dem Schuldner nach erfolgter Pfändung nicht erlaubt, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Danach hat die Bank die an den Schuldner bzw. an Dritte ausbezahlten Beträge dem pfändenden Finanzamt zu erstatten. Der Bundesgerichtshof wies im Übrigen noch darauf hin, dass ein Anspruch auf Kredit nur dann besteht pfändbar ist, wenn der Dispositionskredit ausdrücklich mit dem Bankkunden vereinbart wurde. Der Anspruch ist daher nicht pfändbar, wenn die Überziehung von der Bank nur stillschweigend geduldet wurde. Urteil des BGH vom 29.03.2001IX ZR 34/00Pressemitteilung des BGH Nr. 22/2001ZIP 2001, 825Der Betrieb 2001, 1085 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 306.

Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.

§ 44.


(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » II. Stiftungen

§ 86.

Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 27.


(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 139.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 182.


(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 216.


(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 279.

Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
 


 
faq
im Warenhandel gebräuchliche Abkürzung für fair average quality, gute Durchschnittsqualität

fas
Abkürzung für free alongside ship. Der Warenverkehr versteht sich einschließlich Transportkosten bis zum Verschiffungshafen

Faustpfand
bewegliche Sachen, z. B. Wertpapiere, Waren usw., zur Sicherung eines Kredites

 
Datenschutzgesetz
regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat

Datenschutzkommission
weisungsfreie Kollegialbehörde mit Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

Datenschutzrat
Vertreter der politischen Parteien, des Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der Auswirkungen des Gesetzes

 
Kaufkraftparität
Gleichheit des Preisniveaus zwischen zwei Wohnungsgebieten

Kaution
hinterlegte Geldsumme oder Garantie, die zur Sicherstellung des Anspruches auf Schadenersatz, für den Fall, daß eine vertraglich festgelegte Leistung vom Kautionspflichtigen nicht erbracht wird, dient. Die Kaution kann je nach Vereinbarung vom Kautionspflichtigen selbst oder von einem Dritten (z. B. Geldinstitut) erbracht werden

 
Hausse
Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren, Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse

Haussier
Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
>Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtsprechung zu Freistellungsaufträgen Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1997 eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) einer Bank für unwirksam erklärt, in der die Gebührenerhebung für die jährliche Bearbeitung von Freistellungsaufträgen im Rahmen des Gesetzes über die Zinsbesteuerung festgelegt wurde. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Danach haben die Banken die Aufwendungen, die ihnen durch die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen erwachsen, im Rahmen ihrer Gemeinkosten selbst zu tragen. Beschluss des BVerfG vom 28.08.2000 1 BvR 1821/97 
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