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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Herausgabe der EC-Karte bei Kontopfändung
Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Form einer
Kontopfändung, kann er im Rahmen dieser Maßnahme vom Schuldner nicht die
Herausgabe der auf das gepfändete Girokonto ausgestellten EC-Karte verlangen.
EC-Karten sind keine über die Forderung vorhandene Urkunden im Sinne des § 836
Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Beschluss des BGH vom 14.02.2003
IXa ZB 53/03
BGHR 2003, 517 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 306.
Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter
Vertrag ist nichtig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 80.
Zur Entstehung
einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung
des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben
soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die
Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht
ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 121.
(1) Die Anfechtung muß
in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt
hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 29.
Soweit die
erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen
für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat,
das Vereinsregister führt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 139.
Ist ein Teil eines
Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht
anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 183.
Die vorherige
Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich,
soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse sich
ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teile
gegenüber erklärt werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
241.
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von
dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem
Unterlassen bestehen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters
und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 2 findet keine Anwendung. |
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Fungibilltät Vertretbarkeit eines Wertpapiers durch ein anderes
derselben Art und desselben Ausstellers. Die Fungibilität ist die Voraussetzung
für den Börsenhandel
Fusion lat. = Verschmelzung- der wirtschaftliche und rechtliche
Zusammenschluß zweier oder mehrerer Unternehmen zu einem einzigen
Unternehmen |
Datenverarbeitungsregister beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von
Daten
Dauerüberweisungsauftrag kurz Dauerauftrag genannt, ist
ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie
Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch
über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und
abgeändert werden |
Krüger Rand Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes
mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g
Kulisse freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird
heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz =
Parquet, Parkett
Kulissenwert Papier des nichtamtlichen
Börsenverkehrs |
Underwriter 1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das
bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission
garantiert 2. Versicherer
Universalbank Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des
Geldgeschäftes befaßt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| >Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtsprechung zu
Freistellungsaufträgen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1997 eine
Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) einer Bank für unwirksam
erklärt, in der die Gebührenerhebung für die jährliche Bearbeitung von
Freistellungsaufträgen im Rahmen des Gesetzes über die Zinsbesteuerung
festgelegt wurde. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht
bestätigt. Danach haben die Banken die Aufwendungen, die ihnen durch die
Bearbeitung von Freistellungsaufträgen erwachsen, im Rahmen ihrer Gemeinkosten
selbst zu tragen.
Beschluss des BVerfG vom 28.08.2000
1 BvR 1821/97 |
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