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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Keine Herausgabe der EC-Karte bei Kontopfändung Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Form einer Kontopfändung, kann er im Rahmen dieser Maßnahme vom Schuldner nicht die Herausgabe der auf das gepfändete Girokonto ausgestellten EC-Karte verlangen. EC-Karten sind keine über die Forderung vorhandene Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Beschluss des BGH vom 14.02.2003 IXa ZB 53/03 BGHR 2003, 517 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 306.

Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » II. Stiftungen

§ 80.

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 121.


(1) Die Anfechtung muß in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 29.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 139.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 183.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 241.

Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 278.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.
 


 
Fungibilltät
Vertretbarkeit eines Wertpapiers durch ein anderes derselben Art und desselben Ausstellers. Die Fungibilität ist die Voraussetzung für den Börsenhandel

Fusion
lat. = Verschmelzung- der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenschluß zweier oder mehrerer Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen

 
Datenverarbeitungsregister
beim Österreichischen Statistischen Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten

Dauerüberweisungsauftrag
kurz Dauerauftrag genannt, ist ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und abgeändert werden

 
Krüger Rand
Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g

Kulisse
freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz = Parquet, Parkett

Kulissenwert
Papier des nichtamtlichen Börsenverkehrs

 
Underwriter
1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission garantiert
2. Versicherer

Universalbank
Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des Geldgeschäftes befaßt

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
>Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtsprechung zu Freistellungsaufträgen Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1997 eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) einer Bank für unwirksam erklärt, in der die Gebührenerhebung für die jährliche Bearbeitung von Freistellungsaufträgen im Rahmen des Gesetzes über die Zinsbesteuerung festgelegt wurde. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Danach haben die Banken die Aufwendungen, die ihnen durch die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen erwachsen, im Rahmen ihrer Gemeinkosten selbst zu tragen. Beschluss des BVerfG vom 28.08.2000 1 BvR 1821/97 
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Ratenkredit.  langfristige Kredite: Auszahlungsvoraussetzung: Banken zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen vor allem vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, die Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie sonstige von der Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden und Nachweise, wie z.B. Grenzatteste und Bauschein.  Sinnvoll im Falle der Umschuldung. Erübrigt die Eintragung der neuen Grundschuld im Grundbuch durch den neuen Darlehensgeber.  Gehen Sie niemals unvorbereitet in ein Kreditgespräch.  Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs. In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere GmbH, die er Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz geführt hatte.