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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Herausgabe der EC-Karte bei Kontopfändung
Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Form einer
Kontopfändung, kann er im Rahmen dieser Maßnahme vom Schuldner nicht die
Herausgabe der auf das gepfändete Girokonto ausgestellten EC-Karte verlangen.
EC-Karten sind keine über die Forderung vorhandene Urkunden im Sinne des § 836
Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Beschluss des BGH vom 14.02.2003
IXa ZB 53/03
BGHR 2003, 517 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 313.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,
bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form
geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die
Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 72.
Der Vorstand hat
dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 110.
Ein von dem
Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag
gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden
sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 34.
Ein Mitglied ist
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 145.
Wer einem anderen die Schließung
eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 188.
(1) Eine nach
Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist,
endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten
Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem
Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §
187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten
bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so
endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 239.
(1) Ein Bürge
ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes
Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage enthalten. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die
Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den
Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu
gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme
verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
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fot Abkürzung für free on truck, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung mit Lastwagen
Frachtbrief Warenempfangs- und -begleitschein der
Eisenbahnen
Frachtbriefdoppel Zweitschrift des
Eisenbahnfrachtbriefes |
Dividendenabschlag Abschlag auf dem Börsenkurs einer Aktie um
den Betrag, den die Dividende ausmacht. In Österreich geschieht dies an dem der
Hauptversammlung folgenden Montag. Der Börsenkurs erhält an diesem Tag im
Kurszettel den Zusatz exd (Ex Dividende)
Dividendenscheine Berechtigungsscheine zum Bezug der
Dividende
Dividendenstopp staatliche Beschränkung der Höhe der
Dividendenausschüttungen |
Kreditschöpfung Erhöhung der Geldmenge durch Kreditgewährung
der Geldinstitute
Kreditversicherung Bezeichnung für die verschiedensten Arten
der Versicherungen, die gegen die Vielfältigen Kreditrisiken schützen
sollen
Kreditwesengesetz (KWG) gesetzliche Regelung für alle
Geldinstitute, die Bankgeschäfte betreiben. Das KWG enthält u. a. Vorschriften
zum Schutz der Gläubiger, wie Regelungen über Eigenmittel, Liquidität,
Höchstgrenzen für Kredite usw. |
Umwandlung, Umgründung Überführung eines Unternehmens in eine
andere rechtliche Unternehmungsform
Umweltschutzförderung Direktdarlehen, Investitions- und
Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, die für Maßnahmen der Luft- und
(Ab-)Wasserreinhaltung, der Abfallbeseitigung und -Wiederverwertung, des
Lärmschutzes sowie der Energieeinsparung vor allem vom Ökologiefonds (ehemaliger
Wasserwirtschafts- und Umweltfonds), der BÜRGES-Förderungsbank, dem ERP-Fonds
sowie von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben werden |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bankhaftung bei unzulässiger Provisionsvereinbarung
Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine
Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und
Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden
offen zu legen. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der
Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit dessen
Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für den Verwalter einen
Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der
Anzahl und des Umfangs der über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein
das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst
umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter
zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der
Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz des Schadens verlangen, den er infolge der
unterbliebenen Aufklärung erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im
konkreten Fall war, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber
muss nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
XI ZR 349/99 |
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