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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 326.
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der
eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere
Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.
Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die
Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet
die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. (2) Hat
die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen Teil kein
Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der
Bestimmung einer Frist bedarf. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 63.
(1) Die
Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt,
daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der
Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren
hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 103.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder
eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig
wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung,
andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung
zu entrichten sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 46.
Fällt das
Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus
als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus
hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise
zu verwenden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 159.
Sollen nach dem
Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen
auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des
Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was
sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 200.
Hängt die
Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm
zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem
Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 212.
(1) Die
Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage
zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil
rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs
Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der
ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203,
206, 207 entsprechende Anwendung. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
268.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen
dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die
Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers
geltend gemacht werden.
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Foreign exchange engl. = Devisen
Foreign Exchange Club (FOREX) Vereinigung der internationalen
Devisenhändler
Foreign Stock Exchange Markt der ausländischen Werte an der
Londoner Börse |
Datenverarbeitungsregister beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von
Daten
Dauerüberweisungsauftrag kurz Dauerauftrag genannt, ist
ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie
Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch
über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und
abgeändert werden |
Kapitalmarktförderung Maßnahmen, in erster Linie
Steuerbegünstigungen, die auf eine Belebung des Kapitalmarktes (des
langfristigen Wertpapiergeschäftes) abzielen
Kapitalverkehrsbilanz Gegenüberstellung aller kurzfristigen und
langfristigen Kapitalexporte und -importe eines Landes |
Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen
Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen
mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452
EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die
Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001
3 C 174/01 |
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