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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Eine Zwangsvollstreckungsmassnahme, die erkennbar noch nicht einmal zur
Teilbefriedigung des Gläubigers führt und ausschließlich schädliche Wirkungen
für den Schuldner hat, stellt im Ergebnis eine vom Zweck des
Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht mehr gedeckte Maßnahme dar und führt zu
einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte.§§765a, 850 k ZPO,
55SGBI-AT OLG Frankfurt M., Urteil vom 28.07.1999, Az 26 W 28/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
294.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist,
tatsächlich angeboten werden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 51.
Das Vermögen darf
den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 93.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht
getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in
seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand
besonderer Rechte sein.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 11.
Ein minderjähriges Kind teilt
den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das
Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das
Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz
desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn
rechtsgültig aufhebt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 128.
Ist durch Gesetz notarielle
Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der
Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 172.
(1) Der besonderen
Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn
dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter
sie dem Dritten vorlegt,
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis
die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt
wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 207.
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß
richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
280.
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch
die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle
teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen
Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen
Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse
hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§
346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
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Firma Name, unter dem ein Vollkaufmann seine Geschäfte betreibt
und seine Unterschrift abgibt. Die Firma wird im Handelsregister
eingetragen
Firmenwert engl.: Goodwill, Geschäftswert- der bei der
Bewertung eines Unternehmens als Ganzes über die sachlichen Vermögenswerte
hinausgehende immaterielle Mehrwert. Der Firmenwert beruht auf dem besonderen
Ansehen, der Leistungs- und Kreditfähigkeit usw. eines Unternehmens |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital,
Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen
Kapitalanlage längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung
eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses |
Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kreditkündigung bei Bankenfusion
Die Fusion zweier Kreditinstitute kann für einen Bankkunden
willkommener Anlass sein, einen langfristigen Kreditvertrag vorzeitig zu
kündigen. Allerdings muss er hierfür gewichtige Gründe haben. Der Kreditnehmer
muss nachweisen, warum er unter keinen Umständen bei der mitfusionierenden Bank
ein Darlehen aufgenommen hätte. Er muss insbesondere ein berechtigtes privates
oder geschäftliches Interesse daran haben, seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse gerade diesem Institut nicht zu offenbaren, was
bei einer Kreditaufnahme unvermeidlich wäre.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies allerdings noch darauf hin,
dass der Kunde nicht allzu lange mit seiner Entscheidung über die Kündigung
warten darf. Eine Kündigung, die erst zwei Monate nach der Fusion erfolgt, ist
in jedem Fall zu spät.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.06.2001
9 U 143/00 |
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