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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit
vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf
eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn
der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in
übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen
aufnimmt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002
7 U 231/01
ZAP EN-Nr. 683/2002 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die
Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. (3) Soll die
Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für
den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das
gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. |
§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 36.
Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 147.
(1) Der einem Anwesenden
gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem
mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der
einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 190.
Im Falle der
Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist
an berechnet |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 219.
Als rechtskräftige
Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter
Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urteil.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so
hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt. |
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Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Kleinkredit Kredit zur Finanzierung von persönlichen
Bedürfnissen - Wohnungs-, Autokauf usw. -; vorwiegend von unselbständig
Erwerbstätigen aufgenommen
Kommanditgesellschaft Personengesellschaft, bestehend aus
persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und mit einer bestimmten
Vermögenseinlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der
Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle
Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert.
Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise
schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem
unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres
ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die
ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung
beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im
Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten
verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den
Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen
Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist.
Urteil des BGH vom 08.03.2001
IX ZR 236/00 |
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