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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit
vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf
eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn
der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in
übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen
aufnimmt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002
7 U 231/01
ZAP EN-Nr. 683/2002 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 306.
Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter
Vertrag ist nichtig. |
§ 44.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich
in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz
hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat,
so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 86.
Die
Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf
Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des §
28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt
wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden
auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 27.
(1) Die
Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die
Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 139.
Ist ein Teil eines
Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht
anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 182.
(1) Hängt die
Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem
anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann
die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht
der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges
Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit
Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz
2, 3 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 216.
(1) Die
Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die
Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so
hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt. |
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faq im Warenhandel gebräuchliche Abkürzung für fair average
quality, gute Durchschnittsqualität
fas Abkürzung für free alongside ship. Der Warenverkehr
versteht sich einschließlich Transportkosten bis zum
Verschiffungshafen
Faustpfand bewegliche Sachen, z. B. Wertpapiere, Waren usw.,
zur Sicherung eines Kredites |
Double Eagle auf 20 Dollar lautende und einen Adler als
Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!
Dow-Jones-lndex Index der New Yorker Börse, der den
Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für
Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public
utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz
nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen
d/p documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur
gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso! |
Kaufkraftparität Gleichheit des Preisniveaus zwischen zwei
Wohnungsgebieten
Kaution hinterlegte Geldsumme oder Garantie, die zur
Sicherstellung des Anspruches auf Schadenersatz, für den Fall, daß eine
vertraglich festgelegte Leistung vom Kautionspflichtigen nicht erbracht wird,
dient. Die Kaution kann je nach Vereinbarung vom Kautionspflichtigen selbst oder
von einem Dritten (z. B. Geldinstitut) erbracht werden |
Hausse Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren,
Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse
Haussier Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse
Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn
verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen
Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen
mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452
EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die
Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001
3 C 174/01 |
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