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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann hat der Schuldner Anspruch auf
Prozesskostenhilfe, so entschied das Amtsgericht München. Dem Schuldner müsse
Gelegenheit gegeben werden, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden und
unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage am Prozess teilnehmen zu können.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob er dem Gläubiger etwas anbieten
kann.Amtsgericht München, Beschluss vom 07.12.1998, AZ: 152 – AR 220/98 in
ZIP 98, 2172 ff. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 320.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat
die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende
Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die
Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der
einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht
verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 75.
Die Eröffnung des
Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 116.
Eine Willenserklärung ist
nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das
Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen
gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 41.
Der Verein kann
durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist
eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn
nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 152.
Wird ein Vertrag notariell
beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der
Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet
Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 195.
Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 211.
(1) Die
Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) Gerät der Prozeß infolge
einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so
endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des
Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung
wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher
Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die
eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
Schuldner zu.
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frei konvertierbare Währungen ohne Beschränkung in andere
Währungen umtauschbar
Freiverkehr außerbörslicher Handel in Wertpapieren- Handel in
nicht kotierten (nicht zur amtlichen Notierung zugelassenen)
Wertpapieren
fremde Gelder die einem Geldinstitut von Dritten anvertrauten
Mittel |
Treuhandbanken in den USA trust companies genannt.
Spezialbanken, die das Vermögen eines Auftraggebers treuhändisch
verwalten
Treuhänder Träger von Rechten, die im Auftrag eines Dritten
wahrgenommen werden
Treuhänderdepots Depots von Effekten, die nicht den
Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören |
Kapitalisierung Errechnung des Wertes von periodisch
wiederkehrenden finanziellen Leistungen oder Erträgnissen unter Zugrundelegung
eines bestimmten Zinssatzes. Siehe Ertragswert!
Kapitalmarkt Markt für längerfristige Kredite und
Beteiligungskapital. Gegensatz = Geldmarkt |
Handelskreditbrief Siehe commercial Letter of
Credit!
harte Währung 1. frei konvertierbare Währung 2. an den
Devisenmärkten über einen längeren Zeitraum stark gefragte Währung Gegensatz =
weiche Währung |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Scheckfälschung: Schadensersatzanspruch gegen Scheckfälscher
Wird nach Einreichung eines gefälschten Schecks ein Girokonto
belastet, kann der Kontoinhaber vom Scheckfälscher Schadensersatz beanspruchen.
Der Kontoinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne von der
einlösenden Bank die Stornierung der Lastschrift verlangen, weil das
Fälschungsrisiko grundsätzlich bei der Bank liegt.
Urteil des BGH vom 19.06.2001
VI ZR 232/00 |
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