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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage
stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von
Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen
gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit
begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht
soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs.
In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen
Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere
GmbH, die er 20 Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz
geführt hatte.Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2002
2 U 103/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 313.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,
bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form
geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die
Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen |
§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 34.
Ein Mitglied ist
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 145.
Wer einem anderen die Schließung
eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 188.
(1) Eine nach
Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist,
endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten
Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem
Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §
187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten
bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so
endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
241.
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von
dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem
Unterlassen bestehen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung
richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die
gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der
Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
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Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
Treuhandbanken in den USA trust companies genannt.
Spezialbanken, die das Vermögen eines Auftraggebers treuhändisch
verwalten
Treuhänder Träger von Rechten, die im Auftrag eines Dritten
wahrgenommen werden
Treuhänderdepots Depots von Effekten, die nicht den
Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören |
Krüger Rand Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes
mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g
Kulisse freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird
heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz =
Parquet, Parkett
Kulissenwert Papier des nichtamtlichen
Börsenverkehrs |
Underwriter 1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das
bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission
garantiert 2. Versicherer
Universalbank Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des
Geldgeschäftes befaßt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bankhaftung bei unzulässiger Provisionsvereinbarung
Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine
Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und
Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden
offen zu legen. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der
Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit dessen
Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für den Verwalter einen
Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der
Anzahl und des Umfangs der über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein
das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst
umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter
zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der
Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz des Schadens verlangen, den er infolge der
unterbliebenen Aufklärung erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im
konkreten Fall war, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber
muss nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
XI ZR 349/99 |
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