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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 322.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der
eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des
dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung
Zug um Zug zu verurteilen ist. (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten,
so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach
Empfang der Gegenleistung klagen. (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 63.
(1) Die
Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt,
daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der
Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren
hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 103.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder
eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig
wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung,
andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung
zu entrichten sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 42.
(1) Der Verein
verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2) Der
Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder
des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 155.
Haben sich die Parteien bei einem
Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine
Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt
das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine
Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 196.
(1) In zwei
Jahren verjähren die Ansprüche: 1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker
und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren,
Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der
Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners
erfolgt; 2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für
Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die
Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt; 3. der
Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen
des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der
Auslagen; 4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für
andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit
Einschluß der Auslagen; 5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus
dem Vertriebe der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert
werden; 6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten,
wegen des Mietzinses; 7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1
bezeichneten Personen zu gehören, die Besorgung fremden Geschäfte oder die
Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem
Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen; 8.
derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder
anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten
wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 9. der gewerblichen
Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und
Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes
vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen
der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 10. der Lehrherren und
Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter
Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen; 11. der
öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder
Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung
von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden
Aufwendungen; 12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur
Erziehung aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11
bezeichneten Art; 13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen
ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf
Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind; 14. der Ärzte, insbesondere
auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen
für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen; 15. der
Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen,
soweit nicht diese zur Staatskasse fließen; 16. der Parteien wegen der ihren
Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse; 17. der Zeugen und Sachverständigen
wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2,
5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen,
verjähren sie in vier Jahren.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 212.
(1) Die
Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage
zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil
rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs
Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der
ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203,
206, 207 entsprechende Anwendung. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
268.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen
dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die
Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers
geltend gemacht werden.
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Foreign exchange engl. = Devisen
Foreign Exchange Club (FOREX) Vereinigung der internationalen
Devisenhändler
Foreign Stock Exchange Markt der ausländischen Werte an der
Londoner Börse |
Datenverarbeitungsregister beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von
Daten
Dauerüberweisungsauftrag kurz Dauerauftrag genannt, ist
ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie
Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch
über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und
abgeändert werden |
Kapitalmarktförderung Maßnahmen, in erster Linie
Steuerbegünstigungen, die auf eine Belebung des Kapitalmarktes (des
langfristigen Wertpapiergeschäftes) abzielen
Kapitalverkehrsbilanz Gegenüberstellung aller kurzfristigen und
langfristigen Kapitalexporte und -importe eines Landes |
Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bankhaftung bei unzulässiger Provisionsvereinbarung
Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine
Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und
Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden
offen zu legen. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der
Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit dessen
Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für den Verwalter einen
Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der
Anzahl und des Umfangs der über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein
das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst
umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter
zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der
Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz des Schadens verlangen, den er infolge der
unterbliebenen Aufklärung erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im
konkreten Fall war, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber
muss nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
XI ZR 349/99 |
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