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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage
stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von
Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen
gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit
begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht
soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs.
In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen
Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere
GmbH, die er 20 Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz
geführt hatte.Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2002
2 U 103/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 320.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat
die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende
Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die
Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der
einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht
verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 75.
Die Eröffnung des
Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 116.
Eine Willenserklärung ist
nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das
Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen
gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 41.
Der Verein kann
durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist
eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn
nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 152.
Wird ein Vertrag notariell
beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der
Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet
Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 195.
Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 211.
(1) Die
Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) Gerät der Prozeß infolge
einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so
endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des
Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung
wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher
Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die
eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
Schuldner zu.
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frei konvertierbare Währungen ohne Beschränkung in andere
Währungen umtauschbar
Freiverkehr außerbörslicher Handel in Wertpapieren- Handel in
nicht kotierten (nicht zur amtlichen Notierung zugelassenen)
Wertpapieren
fremde Gelder die einem Geldinstitut von Dritten anvertrauten
Mittel |
Datenverarbeitungsregister beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von
Daten
Dauerüberweisungsauftrag kurz Dauerauftrag genannt, ist
ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie
Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch
über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und
abgeändert werden |
Kapitalisierung Errechnung des Wertes von periodisch
wiederkehrenden finanziellen Leistungen oder Erträgnissen unter Zugrundelegung
eines bestimmten Zinssatzes. Siehe Ertragswert!
Kapitalmarkt Markt für längerfristige Kredite und
Beteiligungskapital. Gegensatz = Geldmarkt |
Handelskreditbrief Siehe commercial Letter of
Credit!
harte Währung 1. frei konvertierbare Währung 2. an den
Devisenmärkten über einen längeren Zeitraum stark gefragte Währung Gegensatz =
weiche Währung |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Umdeutung eines formnichtigen Schecks
Ein Scheck, bei dem die Angabe des Ausstellungstages fehlt, ist
nach dem Scheckgesetz nichtig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedoch
der Scheck als Ermächtigung an die bezogene Bank, die Schecksumme an den
Scheckinhaber zu zahlen (Überweisung), auszulegen. Eine solche Zahlung
entspricht in der Regel dem hypothetischen Willen des Ausstellers, auch wenn Tag
oder Ort der Ausstellung des Schecks versehentlich nicht angegeben wurden.
Urteil des BGH vom 20.03.2001
XI ZR 157/00 |
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