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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs. In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere GmbH, die er 20 Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz geführt hatte.Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2002 2 U 103/02 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 320.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 75.

Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 116.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 41.

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 152.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 195.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 211.


(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.

(2) Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 262.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

 


 
frei konvertierbare Währungen
ohne Beschränkung in andere Währungen umtauschbar

Freiverkehr
außerbörslicher Handel in Wertpapieren- Handel in nicht kotierten (nicht zur amtlichen Notierung zugelassenen) Wertpapieren

fremde Gelder
die einem Geldinstitut von Dritten anvertrauten Mittel

 
Datenverarbeitungsregister
beim Österreichischen Statistischen Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten

Dauerüberweisungsauftrag
kurz Dauerauftrag genannt, ist ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und abgeändert werden

 
Kapitalisierung
Errechnung des Wertes von periodisch wiederkehrenden finanziellen Leistungen oder Erträgnissen unter Zugrundelegung eines bestimmten Zinssatzes. Siehe Ertragswert!

Kapitalmarkt
Markt für längerfristige Kredite und Beteiligungskapital. Gegensatz = Geldmarkt

 
Handelskreditbrief
Siehe commercial Letter of Credit!

harte Währung
1. frei konvertierbare Währung
2. an den Devisenmärkten über einen längeren Zeitraum stark gefragte Währung Gegensatz = weiche Währung

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Umdeutung eines formnichtigen Schecks Ein Scheck, bei dem die Angabe des Ausstellungstages fehlt, ist nach dem Scheckgesetz nichtig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Scheck als Ermächtigung an die bezogene Bank, die Schecksumme an den Scheckinhaber zu zahlen (Überweisung), auszulegen. Eine solche Zahlung entspricht in der Regel dem hypothetischen Willen des Ausstellers, auch wenn Tag oder Ort der Ausstellung des Schecks versehentlich nicht angegeben wurden. Urteil des BGH vom 20.03.2001 XI ZR 157/00 
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