Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten. Urteil des BGH vom 20.05.2003 XI ZR 50/02 BGHR 2003, 963 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 309.

Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so finden die Vorschriften der §§ 307, 308 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 78.


(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.


§ 119.


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 31.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 142.


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 185.


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrerer miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Vierter Abschnitt. Fristen. Termine


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 219.

Als rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urteil.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 251.


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

 


 
Fremdkapital
auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite

Fremdwährungskonto
auf ausländische Währung lautendes Konto bei einem Geldinstitut

Fremdwährungskredit
Kredite in frei konvertierbarer fremder Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und zur Kurssicherung verwendet werden

 
Tagesauszug
Siehe Kontoauszug!

Tagesgeld
Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen

tägliches Geld
Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere am Geldmarkt der Börse

 
Kleinkredit
Kredit zur Finanzierung von persönlichen Bedürfnissen - Wohnungs-, Autokauf usw. -; vorwiegend von unselbständig Erwerbstätigen aufgenommen

Kommanditgesellschaft
Personengesellschaft, bestehend aus persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und mit einer bestimmten Vermögenseinlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten)

 
Havarie
Schaden an Schiff oder Ladung

Hedgegeschäft
im Waren- und Devisenhandel übliches Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung entstehen können

Holdinggesellschaft
Mutter-, Dach- oder Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung und Kontrolle dient

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Streit über eingeworfene Geldkassetten Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem angebracht. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden, wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt. Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000 13 U 81/00 
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Immer nach dem Effektivzins fragen.  Prospekthaftung gilt auch für Bauträgermodell Finanz- und Anlageberater haften Kunden für die Richtigkeit ihrer Prospektangaben. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf den Erwerb im so genannten Bauträgermodell anwendbar. Die Übertragung der Grundsätze der Prospekthaftung auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerber, der seine Anlageentscheidung auf Grund eines Prospektes trifft, sich hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer dem Bauherrenmodell vergleichbaren Situation befindet. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage. Urteil des BGH vom 7.09.2000 VII ZR 443/99 Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der sogenannten SCHUFA-Klausel.  schufafreier Kredit.  Informationen zum Thema Kredite, auch ohne Schufa vom Experten vermittelt.  online Ratenkredit.