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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung
Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu
kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet
sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht
abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch
nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf
dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten.
Urteil des BGH vom 20.05.2003
XI ZR 50/02 BGHR 2003, 963 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 309.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot,
so finden die Vorschriften der §§ 307, 308 entsprechende Anwendung. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 78.
(1) Das
Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften
des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch
Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die
Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
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§ 119.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über
deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht
abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie
bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht
abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt
auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im
Verkehr als wesentlich angesehen werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 31.
Der Verein ist für
den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder
ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 142.
(1) Wird ein
anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig
anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird,
wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 185.
(1) Eine
Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam,
wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung
wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den
Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen
wird, wenn über den Gegenstand mehrerer miteinander nicht in Einklang stehende
Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Vierter Abschnitt. Fristen. Termine
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 219.
Als rechtskräftige
Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter
Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urteil.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
251.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur
Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den
Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den
Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres
entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits unverhältnismäßig, wenn sie dessen
Wert erheblich übersteigen.
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Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens
stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite
Fremdwährungskonto auf ausländische Währung lautendes Konto bei
einem Geldinstitut
Fremdwährungskredit Kredite in frei konvertierbarer fremder
Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und
zur Kurssicherung verwendet werden |
Tagesauszug Siehe Kontoauszug!
Tagesgeld Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von
Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen
tägliches Geld Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere
am Geldmarkt der Börse |
Kleinkredit Kredit zur Finanzierung von persönlichen
Bedürfnissen - Wohnungs-, Autokauf usw. -; vorwiegend von unselbständig
Erwerbstätigen aufgenommen
Kommanditgesellschaft Personengesellschaft, bestehend aus
persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und mit einer bestimmten
Vermögenseinlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Streit über eingeworfene Geldkassetten
Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei
Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift
des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht
eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem
angebracht.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift
auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein
Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen
Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein
mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der
Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden,
wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt.
Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000
13 U 81/00 |
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