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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Unzureichende Aufklärung über Anlagerisiken
Die von einem Anlagevermittler dem Anlageinteressenten vor dessen
Beitritt zu einem besonders risikoträchtigen geschlossenen Immobilienfonds
geschuldete Informationserteilung über die wesentlichen Umstände, die für die
Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, kann nur durch die Übergabe
eines Prospekts erfüllt werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu
Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler führen.
Ist streitig, ob ein Verkaufsprospekt übergeben wurde, und
behauptet der geschädigte Anleger, er hätte von der Kapitalanlage Abstand
genommen, wenn er die Risiken der Anlage in dem Emissionsprospekt hätte lesen
können, trifft den Anlagevermittler - so das Oberlandesgericht Hamm - die
Beweislast für seine Behauptung, tatsächlich einen Prospekt übergeben zu haben.
Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2003
8 U 170/02 OLGR Hamm 2003, 238 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
295.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger
ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur
Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist,
insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem
Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die
erforderliche Handlung vorzunehmen. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 59.
(1) Der
Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung
sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift; 2. eine
Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die
Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe
des Tages der Errichtung enthalten.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 100.
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines
Rechtes sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes
gewährt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 20.
1. Allgemeine
Vorschriften
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 129.
(1) Ist durch Gesetz
für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung
schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar
beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens
unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des
Handzeichens erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung
wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 174.
Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist
unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die
Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 228.
Wer eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden
nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr
verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
274.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die
Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur
Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu
verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der
Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege
der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme
ist.
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fob Abkürzung für free on board, Vertragsformel im
Überseehandel. Der Warenpreis versteht sich einschließlich Transportkosten und
Verladekosten an Bord des Seeschiffes
franz. = Kapital- 1. Schuldverschreibungen
öffentlicher Körperschaften 2. Wertpapiervermögen im Miteigentum von
Anteilsinhabern. Das gemeinsame Eigentum der Anteilsinhaber wird von
Kapitalanlagegesellschaften verwaltet. Siehe Investmentanteile! |
Datenschutzgesetz regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von
jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein
schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat-
und Familienlebens, hat
Datenschutzkommission weisungsfreie Kollegialbehörde mit
Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
Datenschutzrat Vertreter der politischen Parteien, des
Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der
Auswirkungen des Gesetzes |
Konsolidierungskredit meistens langfristiger Kredit zur
Umschuldung von mehreren kurzfristigen Verbindlichkeiten
Konsorten Mitglieder eines Konsortiums
Konsortialgeschäft gemeinschaftliche Transaktion (Kredit,
Emission einer Anleihe usw.) mehrerer Geldinstitute, die sich zu diesem Zwecke
zusammenschließen |
Überbrückungskredit Kredit zur Oberwindung vorübergehender
Liquiditätsschwierigkeiten
Übernahmeangebot Angebot, mit dem ein Unternehmen oder eine
Unternehmensgruppe den Aktionären eines anderen Unternehmens den Kauf ihrer
Aktien zu einem festen Preis und innerhalb einer bestimmten Frist
anbietet
Übernahmevertrag anläßlich einer Emission zwischen den
Ausgebern der Wertpapiere (Bund, Land, Industrieunternehmen) und dem
Emissionssyndikat (Gruppe von Geldinstituten) abgeschlossener Vertrag, wobei das
Syndikat den ganzen Betrag der Emission fest übernimmt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Rechtliche Einheit bei finanziertem
Immobilienfondbeitritt
Bilden mehrere Rechtsgeschäfte eine rechtliche Einheit, kann die
Unwirksamkeit eines Vertrages das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam machen. So
entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, wo ein Geldanleger
durch einen notariellen Vertrag einem geschlossenen Immobilienfond beitrat und
seine Beteiligung durch ein Darlehen finanzierte. Der Anleger konnte nach dem
Haustürwiderrufsgesetz den abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies
hatte nach Auffassung des Gerichts auch die Unwirksamkeit des Beitritts zur
Folge. Der Darlehensnehmer schuldete der Bank somit nicht die Rückzahlung des
Darlehens. Daran änderte auch nichts, dass der Fondbeitritt notariell beurkundet
wurde.
Urteil des OLG Stuttgart vom 15.01.2001
6 U 35/00 |
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