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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Die Stadt Braunschweig wollte einem langjährigen Sozialhilfeempfänger die Sozialhilfe streichen, weil er einen Schrebergarten im Wert von 6.500 DM gepachtet hatte. Dagegen klagte der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Stadt recht. Kleingärten, auch wenn sie nur gepachtet sind, gehörten zum sog. einzusetzenden Vermögen. Bevor der Staat in die Pflicht genommen werden darf, muss der Bedürftige seinen Unterhalt aus diesem Vermögen bestreiten.VG Braunschweig 1997–12–15 4 A 4006/97, Bundessozialhilfegesetz 1998–04–27 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 294.

Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 55.


(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 95.


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel. Natürliche Personen

§ 12.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 128.

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 173.

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 229.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 246.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 


 
flat
engl. = pauschal- amerikanisch ohne Zinsverrechnung- der Zins wird bei der Kursfestsetzung berücksichtigt

flexibel
anpassungsfähig, z. B. in bezug auf Anlagepolitik, Preise, Kurse usw.

Floating
System frei schwankender Wechselkurse. Die Kursgestaltung der Währungen erfolgt am Markt aufgrund von Angebot und Nachfrage: clean float, ohne jegliche Intervention der Notenbanken- dirty float, grundsätzlich freier Markt, jedoch mit zeitweiligen gezielten Interventionen der Notenbank

 
Drive-in-Schalter
mit dem Auto zugänglicher Bankschalter

d/s
days after sight, Tage nach Sicht

dubiose Debitoren
Schuldner zweifelhafter Qualität; für Forderungen gegenüber dubiosen Debitoren sind in der Bilanz des Gläubigers entsprechende Rückstellungen oder Abschreibungen vorzunehmen. Siehe Delkredere!

Dumping
eng.: to dump, auskippen; zu Schleuderpreisen exportieren, um konkurrenzierende, ausländische Wirtschaftszweige aus ihren Absatzgebieten zu verdrängen

 
Konsolidierungskredit
meistens langfristiger Kredit zur Umschuldung von mehreren kurzfristigen Verbindlichkeiten

Konsorten
Mitglieder eines Konsortiums

Konsortialgeschäft
gemeinschaftliche Transaktion (Kredit, Emission einer Anleihe usw.) mehrerer Geldinstitute, die sich zu diesem Zwecke zusammenschließen

 
Überbrückungskredit
Kredit zur Oberwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten

Übernahmeangebot
Angebot, mit dem ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe den Aktionären eines anderen Unternehmens den Kauf ihrer Aktien zu einem festen Preis und innerhalb einer bestimmten Frist anbietet

Übernahmevertrag
anläßlich einer Emission zwischen den Ausgebern der Wertpapiere (Bund, Land, Industrieunternehmen) und dem Emissionssyndikat (Gruppe von Geldinstituten) abgeschlossener Vertrag, wobei das Syndikat den ganzen Betrag der Emission fest übernimmt

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Bankhaftung bei unzulässiger Provisionsvereinbarung Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit dessen Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für den Verwalter einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz des Schadens verlangen, den er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im konkreten Fall war, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber muss nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden. Urteil des BGH vom 19.12.2000 XI ZR 349/99 
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