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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit
vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf
eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn
der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in
übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen
aufnimmt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002
7 U 231/01
ZAP EN-Nr. 683/2002 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
§ 46.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 89.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den
Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2. Zweiter Abschnitt. Sachen.
Tiere
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 25.
Die Verfassung
eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 135.
(1) Verstößt die
Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das
nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 179.
(1) Wer als
Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung
oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teile dadurch erleidet, daß er auf die
Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der
Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 236.
Mit einer
Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur
in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,
deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist
die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der
Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge
einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder
die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die
Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die
Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
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festverzinslich bezieht sich auf die Verzinsung
von Wertpapieren. Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe und
Kommunalbriefe) bringen jährlich gleichbleibende Zinsen
Finanzanalyse Untersuchung der verschiedenen
Anlagemöglichkeiten auf Gewinnaussichten und Risiko
Finanzausgleich Dem föderativen Staatsaufbau (Bund, Länder,
Gemeinden) entspricht es, daß die nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht
Bedarfszuweisungen aus dem zentral eingehobenen Steueraufkommen erhalten,
sondern daß im Wege eines periodisch neu ausgehandelten Finanzausgleiches
prozentuelle Ertragsanteile der Länder und der Gemeinden an (vom Bund
eingehoben) gemeinsamen Abgaben vereinbart werden |
Treasury Schamamt der USA
Tresor Stahlkammer eines Geldinstituts. Siehe Safe!
Treuhandanlagen Gelder, die für einen Kunden, der anonym
bleibt, in eigenem Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwaltet werden.
Das Zentrum des Treuhandgeschäftes ist die Schweiz |
Kredit lat.: credere, Vertrauen; 1. Vertrauen in die
Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens 2. Zusicherung des
Kreditgebers an den Kreditnehmer, ihm einen bestimmten Geldbetrag oder einen
Höchstbetrag leihweise für eine bestimmte Dauer und zu vereinbarten Bedingungen
zu überlassen 3. Bezeichnung für das übereignete Kapital selbst
Kreditbrief engl.: Letter of Credit; Anweisung an eine oder
mehrere Banken, dem Begünstigten Beträge bis zu einer bestimmten Höchstsumme
auszubezahlen. Als Reisekreditbrief üblich, wird jedoch weitgehend von
Reiseschecks ersetzt |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der
Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle
Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert.
Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise
schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem
unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres
ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die
ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung
beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im
Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten
verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den
Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen
Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist.
Urteil des BGH vom 08.03.2001
IX ZR 236/00 |
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