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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer
den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung
an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht
wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten
Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine
Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt
wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund
«Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber»
mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben
die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes
Interesse an Kenntnis solcher Fakten. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die
Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. (3) Soll die
Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für
den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das
gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 69.
Der Nachweis, daß
der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 109.
(1) Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat
der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn
der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 36.
Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 147.
(1) Der einem Anwesenden
gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem
mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der
einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 190.
Im Falle der
Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist
an berechnet |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 221.
Gelangt eine
Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge
in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des
Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
273.
(1) hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis,
auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger,
so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse sich ein anderes ergibt, die
geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes
verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen
Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten
Schadens zusteht, es sei denn, daß er den Gegenstand durch eine vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. |
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Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft
(FFF) Selbstverwaltungsorgan der Sozial- und Wirtschaftspartner, wird vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und dotiert-
beurteilt die Förderungswürdigkeit von Forschungsvorhaben und die Vergabe
öffentlicher Mittel
Forschungsförderungskredit Kreditaktion der Sparkassen zu
günstigen Konditionen, um die Finanzierungslücken bei interessanten Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben zu schließen |
Transferklausel Vereinbarung in internationalen
Schuldenabkommen, daß das Schuldnerland die Zahlungen unterbrechen kann, wenn
aufgrund der Zahlungsbilanz der Transfer der fälligen Beträge erschwert oder
nicht möglich ist
Transithandel Warenhandel zwischen Partnern in zwei Ländern,
der durch einen Händler in einem dritten Land vermittelt wird |
Kommunalbrief früher Kommunalschuldverschreibung;
festverzinsliches Wertpapier, von dazu ermächtigten Geldinstituten, insbesondere
Landes-Hypothekenbanken, ausgegeben. Das aufgebrachte Kapital wird in Form von
Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur
Finanzierung öffentlicher Vorhaben weitergegeben. Kommunalbriefe werden durch
Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sichergestellt |
Hortung Speicherung von Edelmetallen, Banknoten, Münzen oder
Waren, wobei in der Volkswirtschaft infolge einer Verknappung gefährliche
Störungen eintreten können
Hot money engl. = heißes Geld-; Geldmenge, die keine feste
Bindung oder Anlage sucht, sondern ständig von Land zu Land fließt. Heiße Gelder
tragen wegen ihrer Unstabilität mit ihrem beträchtlichen Volumen zur
Währungsunsicherheit bei. Siehe Fluchtkapital! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anforderungen an Schuldbeitritt eines Mitgesellschafters zu
einem Kreditvertrag
Erklärt ein Verbraucher seinen Schuldbeitritt zu einem
Kreditvertrag, ist das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. Dem dort
vorgeschriebenen Schriftformerfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der
Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz informiert wird. Das
Verbraucherkreditgesetz ist auch dann anwendbar, wenn das Darlehen zu dem der
Schuldbeitritt erklärt wurde, zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurde.
Maßgebend sind insoweit allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden
zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung.
Der Beitretende ist nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs auch dann als Verbraucher anzusehen, wenn er selbst mit einem
Geschäftsanteil von 12 Prozent am Betrieb des Darlehensschuldners beteiligt ist,
da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine
Vermögensverwaltung darstellt. Enthält danach die Vereinbarung über den
Schuldbeitritt nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben, ist die
Vereinbarung formunwirksam. Urteil des BGH vom 27.06.2000
XI ZR 322/98
ZAP EN-Nr. 694/2000 |
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