Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

 Gesetze1 | Gesetze2 | Gesetze3 | Gesetze4 | Gesetze5 |Gesetze6 |Gesetze7 |Gesetze8 |Gesetze9 |Gesetze10 |Gesetze11|Gesetze12 |Rechtsprechung |Urteile |Urteile2
 Abschnitt1 | Abschnitt 2 | Abschnitt3 | Unterabschnitt1| Unterabschnitt2 | Unterabschnitt3 | Kommentar1 | Kommentar2 | Kommentar3 | Ausfuehrungsgesetz | Verordnung

 

Startseite


 

Partnerseiten:

 

 

 

 

 

 

 
 
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 298.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 79.


(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.

(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.

(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt werden.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.

(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf hinzuweisen.

(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.

(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 120.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 22.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 132.


(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 176.


(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.

(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.

(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 222.


(1) Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 260.


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
 


 
Fristentransformation
Aufgabe der Geldinstitute, die Fälligkeiten auf der Einlagen- und Ausleihungsseite aufeinander abzustimmen. Durch das Gesetz der großen Zahlen, nicht alle fälligen Spareinlagen werden auf einmal abgehoben, kann der Kreditapparat einen Teil der kurzfristigen Einlagen in langfristige Kredite transformieren

fundierte Schuld
konsolidierte langfristige Verpflichtungen, insbesondere in Form von Obligationen

 
Timing
engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Vermögenswerte

Tip
Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs- oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf spezielle Informationen stützt

 
Kommunalbrief
früher Kommunalschuldverschreibung; festverzinsliches Wertpapier, von dazu ermächtigten Geldinstituten, insbesondere Landes-Hypothekenbanken, ausgegeben. Das aufgebrachte Kapital wird in Form von Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Finanzierung öffentlicher Vorhaben weitergegeben. Kommunalbriefe werden durch Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sichergestellt

 
Hypothek
griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung;
erstrangige, im Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken berücksichtigt

Hypothekardarlehen
grundbücherlich sichergestelltes, langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert des Objektes

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Keine wirtschaftliche Überforderung des Bürgen bei Grundbesitz Eine Bürgschaftsverpflichtung kann nach ständiger Rechtsprechung wegen krasser Überforderung des Bürger sittenwidrig sein. Eine wirtschaftliche Überforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Bürge die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des vom ihm bewohnten Eigenheims tilgen kann. Urteil des BGH vom 26.04.2001 IX ZR 337/98 
Expresskredit  innerhalb von 24h Kredite ohne Schufa aus der Schweiz Wenn es eillig ist Sofortkredit beantragen. Wechseln Sie jetzt in die Private Krankenversicherung die private Formulare und Vordrucke vom Rechtsanwalt erstellt Beantragen Sie unseren Kredit online Eine Baufinanzierung günstig finden Sie bei uns Ratenkredit ohne Schufa ganz in Ihrer Nähe

Autokredit Auch wenn Ihre Hausbank abgelehnt hat, könnnen wir oft noch einen Kredit für Sie realisieren.  Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452 EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001 3 C 174/01 Kredit ohne Schufa.  Schufafreie KrediteImmobilienfinanzierung.