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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
298.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu
leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die
angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber
nicht anbietet. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 79.
(1) Die
Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht
eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift
nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die
Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus
dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
sofern sichergestellt ist, daß 1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1
zulässige Einsicht nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe
auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3)
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der
Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung
darf erteilt werden 1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung
eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers
erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu
den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die
Genehmigung setzt ferner voraus, daß 1. diese Form der Datenübermittlung
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist, 2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und 3. auf seiten
der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs
nicht zu erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der
Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten
Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie
kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem
automatisierten Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der
Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist
der Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht
öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß
die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch
dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung
dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren
für die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach
Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der
Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 120.
Eine Willenserklärung,
welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig
übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden
wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 22.
Ein Verein, dessen
Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen
Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 132.
(1) Eine
Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines
Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende
über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in
einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt
dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 176.
(1) Der
Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung
für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung
in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2)
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht,
in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als
das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von
dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
(3) Die
Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht
widerrufen kann.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 222.
(1) Nach der
Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu
verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs
Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in
Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem
vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des
Verpflichteten.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
260.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen
herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu
erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3)
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. |
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Fristentransformation Aufgabe der Geldinstitute, die
Fälligkeiten auf der Einlagen- und Ausleihungsseite aufeinander abzustimmen.
Durch das Gesetz der großen Zahlen, nicht alle fälligen Spareinlagen werden auf
einmal abgehoben, kann der Kreditapparat einen Teil der kurzfristigen Einlagen
in langfristige Kredite transformieren
fundierte Schuld konsolidierte langfristige Verpflichtungen,
insbesondere in Form von Obligationen |
Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt |
Kommunalbrief früher Kommunalschuldverschreibung;
festverzinsliches Wertpapier, von dazu ermächtigten Geldinstituten, insbesondere
Landes-Hypothekenbanken, ausgegeben. Das aufgebrachte Kapital wird in Form von
Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur
Finanzierung öffentlicher Vorhaben weitergegeben. Kommunalbriefe werden durch
Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sichergestellt |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Keine wirtschaftliche Überforderung des Bürgen bei Grundbesitz
Eine Bürgschaftsverpflichtung kann nach ständiger Rechtsprechung
wegen krasser Überforderung des Bürger sittenwidrig sein. Eine wirtschaftliche
Überforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Bürge die gesamte
Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des vom ihm bewohnten
Eigenheims tilgen kann.
Urteil des BGH vom 26.04.2001
IX ZR 337/98 |
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