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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer
den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung
an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht
wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten
Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine
Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt
wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund
«Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber»
mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben
die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes
Interesse an Kenntnis solcher Fakten. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 226.
Die Ausübung eines
Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
255.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes
Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche
verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache
oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
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Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
Depotbank Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die
Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß
vorgenommen werden
Depotgebühr Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der
einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen
Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur
ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot,
gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt
Miteigentum |
Konkurs gerichtliches Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger
eines zahlungsunfähig gewordenen Schuldners
Konkursmasse das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen
des Schuldners
Konnossement ital. bzw. franz. = Schiffahrtsfrachtbrief mit
Wertpapiercharakter |
Hypothekarkredit Kredit, der durch die Belastung eines
Grundstückes mit Hypothek gesichert ist
Hypothekenbanken privatrechtliche Realkreditinstitute zur
Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur
Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Prospekthaftung gilt auch für Bauträgermodell
Finanz- und Anlageberater haften Kunden für die Richtigkeit ihrer
Prospektangaben. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze
sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf den Erwerb im so
genannten Bauträgermodell anwendbar. Die Übertragung der Grundsätze der
Prospekthaftung auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der
Erwerber, der seine Anlageentscheidung auf Grund eines Prospektes trifft, sich
hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer dem Bauherrenmodell
vergleichbaren Situation befindet. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden
Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle
und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Zu den
notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen
richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren
Berechnungsgrundlage.
Urteil des BGH vom 7.09.2000
VII ZR 443/99 |
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