Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund «Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber» mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes Interesse an Kenntnis solcher Fakten. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 288.

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 40.

Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » II. Stiftungen

§ 82.

Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel. Natürliche Personen

§ 1.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 123.


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 167.


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 226.

Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 255.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.

 


 
Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden Umsätzen

 
Depotbank
Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß vorgenommen werden

Depotgebühr
Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut

Depotgeschäft
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot, gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt Miteigentum

 
Konkurs
gerichtliches Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähig gewordenen Schuldners

Konkursmasse
das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners

Konnossement
ital. bzw. franz. = Schiffahrtsfrachtbrief mit Wertpapiercharakter

 
Hypothekarkredit
Kredit, der durch die Belastung eines Grundstückes mit Hypothek gesichert ist

Hypothekenbanken
privatrechtliche Realkreditinstitute zur Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Prospekthaftung gilt auch für Bauträgermodell Finanz- und Anlageberater haften Kunden für die Richtigkeit ihrer Prospektangaben. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf den Erwerb im so genannten Bauträgermodell anwendbar. Die Übertragung der Grundsätze der Prospekthaftung auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerber, der seine Anlageentscheidung auf Grund eines Prospektes trifft, sich hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer dem Bauherrenmodell vergleichbaren Situation befindet. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage. Urteil des BGH vom 7.09.2000 VII ZR 443/99 
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