Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund «Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber» mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes Interesse an Kenntnis solcher Fakten. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 309.

Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so finden die Vorschriften der §§ 307, 308 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 78.


(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.


§ 119.


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 31.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 142.


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 185.


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrerer miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Vierter Abschnitt. Fristen. Termine


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 219.

Als rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urteil.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 251.


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

 


 
Fremdkapital
auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite

Fremdwährungskonto
auf ausländische Währung lautendes Konto bei einem Geldinstitut

Fremdwährungskredit
Kredite in frei konvertierbarer fremder Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und zur Kurssicherung verwendet werden

 
Treuhandbanken
in den USA trust companies genannt. Spezialbanken, die das Vermögen eines Auftraggebers treuhändisch verwalten

Treuhänder
Träger von Rechten, die im Auftrag eines Dritten wahrgenommen werden

Treuhänderdepots
Depots von Effekten, die nicht den Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören

 
Kleinkredit
Kredit zur Finanzierung von persönlichen Bedürfnissen - Wohnungs-, Autokauf usw. -; vorwiegend von unselbständig Erwerbstätigen aufgenommen

Kommanditgesellschaft
Personengesellschaft, bestehend aus persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und mit einer bestimmten Vermögenseinlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten)

 
Havarie
Schaden an Schiff oder Ladung

Hedgegeschäft
im Waren- und Devisenhandel übliches Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung entstehen können

Holdinggesellschaft
Mutter-, Dach- oder Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung und Kontrolle dient

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452 EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001 3 C 174/01 
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