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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 331.
(1) Soll die Leistung an den
Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so
erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des
Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der
Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann
noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden
ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 69.
Der Nachweis, daß
der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 108.
(1) Schließt der
Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des
Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine
vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum
Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird
sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige
unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle
der Genehmigung des Vertreters.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 50.
(1) Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch
besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 164.
(1) Eine
Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im
Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen
erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht
erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln,
nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden
entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende
Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 204.
Die Verjährung von
Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der
Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer
des Vormundschaftsverhältnisses.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 223.
(1) Die
Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein
Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der
Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden
keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder
anderen wiederkehrenden Leistungen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
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Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft
(FFF) Selbstverwaltungsorgan der Sozial- und Wirtschaftspartner, wird vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und dotiert-
beurteilt die Förderungswürdigkeit von Forschungsvorhaben und die Vergabe
öffentlicher Mittel
Forschungsförderungskredit Kreditaktion der Sparkassen zu
günstigen Konditionen, um die Finanzierungslücken bei interessanten Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben zu schließen |
Depotbank Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die
Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß
vorgenommen werden
Depotgebühr Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der
einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen
Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur
ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot,
gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt
Miteigentum |
Kommunaldarlehen Darlehen an Gemeinden und an in kommunalem
Eigentum stehende Unternehmen zur langfristigen Finanzierung, insbesondere von
Infrastrukturinvestitionen, wie Schulen, Krankenhäuser, Wasserversorgungsanlagen
usw.; Kommunaldarlehen dienen zur Deckung von Kommunalbriefen
(Kommunalschuldverschreibungen) |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kreditgewährung zum Erwerb einer Immobilienfondbeteiligung
Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
ihren Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des
Darlehenskapitals (hier Finanzierung einer Immobilienfondbeteiligung)
aufzuklären. Sie ist weder verpflichtet, die Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme
noch die wirtschaftlichen und steuerlichen Vor- und Nachteile des zu
finanzierenden Geschäfts zu überprüfen. Dies schließt grundsätzlich auch die
Prüfung der Werthaltigkeit, einer etwaigen Wertentwicklung und der erzielbaren
Einnahmen aus dem finanzierten Immobilienobjekt ein. Eine Haftung der Bank kommt
nur ausnahmsweise z. B. bei einer Überschreitung der üblichen Kreditgeberrolle
und schwerwiegenden Interessenskollisionen in Betracht.
Urteil des OLG Stuttgart vom 12.02.20016 U 150/00 |
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