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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 321.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten
verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den
Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm
obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit
für die geleistet wird. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 76.
(1) Die
Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von
Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der
Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den
Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der
Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren
ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die
Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden
Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter
Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 117.
(1) Wird eine
Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird
durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für
das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 41.
Der Verein kann
durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist
eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn
nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 154.
(1) Solange nicht die Parteien
sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung
auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel
der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch
dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist
eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 195.
Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 232.
(1) Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann
die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
284.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2)
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die
Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen läßt.
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Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte Die wichtigsten
geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind: 1.
Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der
Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der
Existenzgründungsaktion 2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-,
Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben 3. ERP-Kredite
für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und
Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser 4. Prämienaktionen
der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit
warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach
Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kontokorrent ital.: Conte corrente, laufende
Rechnung
Kontokorrentkredit Kredit in laufender Rechnung der bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der
Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten
Kreditrahmens disponieren |
Überweisung Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens
durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines
Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen
bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben
Überweisungsverkehr bargeldloser Zahlungsverkehr mittels
Überweisung |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Keine wirtschaftliche Überforderung des Bürgen bei Grundbesitz
Eine Bürgschaftsverpflichtung kann nach ständiger Rechtsprechung
wegen krasser Überforderung des Bürger sittenwidrig sein. Eine wirtschaftliche
Überforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Bürge die gesamte
Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des vom ihm bewohnten
Eigenheims tilgen kann.
Urteil des BGH vom 26.04.2001
IX ZR 337/98 |
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