Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gelte. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 321.

Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für die geleistet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 76.


(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.

(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 117.


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 41.

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 154.


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 195.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 232.


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 284.


(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.

 


 
Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte
Die wichtigsten geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind:
1. Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der Existenzgründungsaktion
2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-, Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben
3. ERP-Kredite für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser
4. Prämienaktionen der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien

 
Diskontobligo
Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel des Kunden ankauft

Diskontpolitik
währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird

Diskontsatz
Siehe Bankrate!

Discounter
(ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung, liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen Verpackungseinheiten

 
Kontokorrent
ital.: Conte corrente, laufende Rechnung

Kontokorrentkredit
Kredit in laufender Rechnung der bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten Kreditrahmens disponieren

 
Überweisung
Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben

Überweisungsverkehr
bargeldloser Zahlungsverkehr mittels Überweisung

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Keine wirtschaftliche Überforderung des Bürgen bei Grundbesitz Eine Bürgschaftsverpflichtung kann nach ständiger Rechtsprechung wegen krasser Überforderung des Bürger sittenwidrig sein. Eine wirtschaftliche Überforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Bürge die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des vom ihm bewohnten Eigenheims tilgen kann. Urteil des BGH vom 26.04.2001 IX ZR 337/98 
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Schufafreie Kredite werden von einer Schweizer Bank vergeben.  Anschlussfinanzierung. Nach Ablauf eines Schlussraten-Finanzierungs-Vertrages ist es möglich, ohne Zeitdifferenz einen weiteren Vertrag abzuschließen.   Online Kredite.  Ersetzen eines bestehenden Kredites durch ein neuen Kredit (Umschuldung). Unter anderem sinnvoll, wenn: - ein Gleitzinsdarlehens in eine Festzinshypothek einer Hypothekenbank umgewandelt werden soll - die Konditionen des bisherigen Darlehens oder Kredits vertragsgemäß enden - ein kurzfristiger Bankkredite in ein langfristiges Hypothekendarlehen umgewandelt werden soll. Auszahlungsvoraussetzung: Banken zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen vor allem vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, die Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie sonstige von der Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden und Nachweise, wie z.B. Grenzatteste und Bauschein.  Das Kreditrating ist bei der Kreditvergabe von größter Bedeutung