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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar
Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren
Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so
genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch
nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen
(OLG Köln, 1 U 101/99).
Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen,
die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der
Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die
Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe
der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit
von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR
unbeanstandet.
Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
297.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit
des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers
bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 75.
Die Eröffnung des
Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 116.
Eine Willenserklärung ist
nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das
Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen
gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 21.
Ein Verein, dessen
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 131.
(1) Wird die
Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht
wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das gleiche
gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder
hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung
in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 175.
Nach dem Erlöschen der
Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber
zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet,
hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der
Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan,
so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828
finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner
nicht im voraus erlassen werden.
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Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte Die wichtigsten
geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind: 1.
Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der
Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der
Existenzgründungsaktion 2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-,
Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben 3. ERP-Kredite
für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und
Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser 4. Prämienaktionen
der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit
warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach
Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien |
Depotbank Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die
Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß
vorgenommen werden
Depotgebühr Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der
einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen
Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur
ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot,
gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt
Miteigentum |
Kuponbogen mehrere auf einem Bogen des Wertpapieres gedruckte
Kupons
Kurs Börsen- oder Marktwert von Wertpapieren, Devisen oder
vertretbaren Waren
Kursblatt regelmäßig, meist täglich, erscheinende Übersicht der
amtlichen Börsenkurse
Kurs-Gewinnrelation (Verhältnis) Siehe price-earnings
ratio! |
unter dem Strich werden in den Bilanzen der Geldinstitute
erläuternde Positionen, wie Bürgschaften, Garantien, die nicht bilanzwirksam
sind, ausgewiesen
Ursprungszeugnis Urkunde zum Nachweis des Ursprungs einer Ware
oder Leistung
Usancen feste Handelsbräuche für die Abwicklung von
Geschäften |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen
Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen
mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452
EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die
Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001
3 C 174/01 |
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