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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung
Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu
kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet
sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht
abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch
nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf
dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten.
Urteil des BGH vom 20.05.2003
XI ZR 50/02 BGHR 2003, 963 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 328.
(1) Durch Vertrag kann eine
Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte
unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In
Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 63.
(1) Die
Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt,
daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der
Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren
hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 104.
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein
vorübergehender ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 48.
(1) Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere
Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des
Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben
die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der
Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden,
so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 161.
(1) Hat jemand
unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im
Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den
Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 202.
(1) Die
Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete
aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt
ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des
Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden
Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und
nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 231.
Wer eine der im §
229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den
Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien,
ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum
nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
259.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder
Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine
die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende
Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege
vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung
enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an
Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so
vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In
Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nicht.
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Foreign exchange engl. = Devisen
Foreign Exchange Club (FOREX) Vereinigung der internationalen
Devisenhändler
Foreign Stock Exchange Markt der ausländischen Werte an der
Londoner Börse |
Tagesauszug Siehe Kontoauszug!
Tagesgeld Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von
Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen
tägliches Geld Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere
am Geldmarkt der Börse |
Kontokorrent ital.: Conte corrente, laufende
Rechnung
Kontokorrentkredit Kredit in laufender Rechnung der bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der
Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten
Kreditrahmens disponieren |
Überweisung Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens
durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines
Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen
bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben
Überweisungsverkehr bargeldloser Zahlungsverkehr mittels
Überweisung |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Verjährungsfrist für Ansprüche aus Prospekthaftung
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfond auf Grund falscher Werbeangaben ergeben, verjähren
in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre
nach dem Erwerb des Anteils.
Urteil des BGH vom 18.12.2000
II ZR 84/99 |
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