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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei
Geschäftskredit
Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von
Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von
besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller
Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer
ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und
Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer
der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine
krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen
Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen
kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung,
dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung
nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des
wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die
emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Urteil des BGH vom 14.11.2000
XI ZR 248/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 307.
(1) Wer bei der Schließung eines Vertrags, der
auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt
oder kennen muß, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere Teil
dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gültigkeit
des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die
Unmöglichkeit kennt oder kennen muß. (2) Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich und der
Vertrag in Ansehung des möglichen Teiles gültig ist oder wenn eine von mehreren
wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 76.
(1) Die
Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von
Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der
Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den
Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der
Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren
ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die
Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden
Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter
Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 117.
(1) Wird eine
Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird
durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für
das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 30.
Durch die Satzung
kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere
Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 140.
Entspricht ein nichtiges
Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das
letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit
gewollt sein würde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 184.
(1) Die
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch
die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 218.
(1) Ein
rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er
an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch
aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von
einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung
vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf
regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht,
bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
284.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2)
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die
Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen läßt.
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Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte Die wichtigsten
geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind: 1.
Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der
Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der
Existenzgründungsaktion 2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-,
Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben 3. ERP-Kredite
für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und
Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser 4. Prämienaktionen
der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit
warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach
Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Kennedy-Runde eine der wichtigsten, auf Zollabbau gerichteten
Verhandlungsrunden im GATT
Keynes John Maynard: Britischer Nationalökonom (1883-1946), der
in seinem 1936 erschienenen Hauptwerk Die allgemeine Theorie der Beschäftigung,
des Zinses und des Geldes nachwies, daß sich in einer Marktwirtschaft der
Zustand eines nichtinflationären Vollbeschäftigungsgleichgewichtes nicht von
selbst einpendelt, sondern durch wirtschaftspolitische Maßnahmen des Staates
(antizyklische Budgetpolitik, Politik des billigen Geldes) herbeigeführt werden
muß |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Widersprüchliche Angaben bei Überweisung
Eine Bank ist auch im beleglosen Überweisungsverkehr zur
Rückfrage bei ihrem Kunden verpflichtet, wenn der bezeichnete Empfänger vom
Inhaber des angegebenen Kontos abweicht.
Der Auftraggeber einer Überweisung kann grundsätzlich davon
ausgehen, dass der Auftrag entsprechend seinen Angaben ausgeführt wird. Er muss
daher grundsätzlich zunächst nicht damit rechnen, dass die Bank im Falle von
widersprüchlichen Angaben zu Empfänger bzw. Kontonummer ohne Rückfrage das Geld
einem anderen als dem bezeichneten Empfänger gutschreibt. Angesichts der seit
langem für den Fall des beleggebundenen Überweisungsverkehrs gefestigten
Rechtsprechung, dass bei derartigen Differenzen die Empfängerbezeichnung
maßgeblich ist, darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass diese Handhabung
auch im Fall des beleglosen Datenträgeraustausches gilt. Sofern von diesem
Grundsatz - aus welchen Gründen auch immer - abgewichen werden soll, bedarf es
nach Ansicht des Oberlandesgerichts Jena der ausdrücklichen Vereinbarung des
Kunden mit der von ihm beauftragten Bank, dass von einem Abgleich des
angegebenen Empfängers und dem Inhaber des bezeichneten Kontos abgesehen werden
kann.
Urteil des OLG Jena vom 19.12.2000
6 U 126/00 (nicht rechtskräftig) |
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