|
|
|
|
|
|
|
|
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Unzureichende Aufklärung über Anlagerisiken
Die von einem Anlagevermittler dem Anlageinteressenten vor dessen
Beitritt zu einem besonders risikoträchtigen geschlossenen Immobilienfonds
geschuldete Informationserteilung über die wesentlichen Umstände, die für die
Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, kann nur durch die Übergabe
eines Prospekts erfüllt werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu
Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler führen.
Ist streitig, ob ein Verkaufsprospekt übergeben wurde, und
behauptet der geschädigte Anleger, er hätte von der Kapitalanlage Abstand
genommen, wenn er die Risiken der Anlage in dem Emissionsprospekt hätte lesen
können, trifft den Anlagevermittler - so das Oberlandesgericht Hamm - die
Beweislast für seine Behauptung, tatsächlich einen Prospekt übergeben zu haben.
Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2003
8 U 170/02 OLGR Hamm 2003, 238 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 69.
Der Nachweis, daß
der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 109.
(1) Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat
der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn
der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 207.
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß
richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie
später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines
Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
|
| |
Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft
(FFF) Selbstverwaltungsorgan der Sozial- und Wirtschaftspartner, wird vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und dotiert-
beurteilt die Förderungswürdigkeit von Forschungsvorhaben und die Vergabe
öffentlicher Mittel
Forschungsförderungskredit Kreditaktion der Sparkassen zu
günstigen Konditionen, um die Finanzierungslücken bei interessanten Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben zu schließen |
Drive-in-Schalter mit dem Auto zugänglicher
Bankschalter
d/s days after sight, Tage nach Sicht
dubiose Debitoren Schuldner zweifelhafter Qualität; für
Forderungen gegenüber dubiosen Debitoren sind in der Bilanz des Gläubigers
entsprechende Rückstellungen oder Abschreibungen vorzunehmen. Siehe
Delkredere!
Dumping eng.: to dump, auskippen; zu Schleuderpreisen
exportieren, um konkurrenzierende, ausländische Wirtschaftszweige aus ihren
Absatzgebieten zu verdrängen |
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital,
Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen
Kapitalanlage längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung
eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses |
Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Geschäftsführer-Haftung für Optionsscheinvermittlungs-GmbH
Der Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte vermittelnden GmbH,
der derartige Geschäfte ohne die gebotene Aufklärung des Anlegers abschließt,
den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, haftet einem Anleger
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Ersatz des
entstandenen Schadens.
Die Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust solcher
Geldbeträge, die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer eingezahlt
wurden, wenn er zunächst weiterhin fast alle Geschäftsanteile hält (hier 90
Prozent) und zusätzliche Umstände dafür sprechen, dass er nach wie vor eine
beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.05.2000
22 U 204/99
NJW-RR 2001, 1207 |
|
|