Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund «Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber» mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes Interesse an Kenntnis solcher Fakten. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 320.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 53.

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 94.


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 40.

Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 152.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 194.


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 237.

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 271.


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
 


 
Fiskus
(lat. = Geldkorb) Der Staat in vermögensrechtlicher Hinsicht, insbesondere als Träger des Staatsvermögens. Als Fiskus übt der Staat keine Hoheitsrechte aus, sondern tritt als juristische Person dem Bürger auf privatrechtlicher Ebene als gleichgestellter Partner gegenüber. Der Staat als Fiskus kann insoweit wie eine Privatperson klagen und verklagt werden

fixen
Verkauf von Wertpapieren, die man nicht besitzt, in der Hoffnung, sich später billiger eindecken zu können,Leerverkauf

 
Depotbank
Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß vorgenommen werden

Depotgebühr
Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut

Depotgeschäft
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot, gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt Miteigentum

 
Kreditbürgschaftsgesellschaft
in einzelnen Bundesländern von Geldinstituten und der Kammer errichtete Gesellschaft, welche die Bürgschaft für Kredite eines Geldinstitutes an Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen Wirtschaft übernimmt. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme aufgrund fehlender Sicherheiten vermieden werden

Kreditgenossenschaften
Selbsthilfeeinrichtungen des gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes. Siehe Raiffeisenkassen!

 
Umlaufvermögen
Vermögensteile in Form liquider oder in relativ kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)

Umsatzprovision
Entgelt für die Kontoführung eines Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes

Umschuldungskredit
Kredit, der dazu dienen soll, eine andere Schuld abzulösen

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
>Erstattung von Anwaltsgebühren bei sittenwidriger Darlehensmitverpflichtung Verpflichtet ein Darlehensgeber den Ehegatten des Darlehensnehmers in sittenwidriger Weise (z. B. wirtschaftliche Überforderung) aus dem Darlehensvertrag mit, so kann der betroffene Ehegatte vom Darlehensgeber auch die Anwaltsgebühren erstattet verlangen, die er zur außergerichtlichen Abwehr der Forderungen aus dem Darlehensvertrag aufwenden muss. Beschluss des OLG Dresden vom 06.09.2001 11 W 1293/01 
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Dispokredit.  Beim Schweizer Kredit gibt es keine Änderungen.  Ratingergebnisse dienen zur Beurteilung des gesamten Kreditbestandes.  Beim Existengründungdarlehen muß ein umfassender Businessplan aufgestellt werden.  Beamtendarlehen.  Schufafreie Kredite .