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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 318.
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung
der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung
oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu;
Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt
hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die
Bestimmung getroffen worden ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 57.
(1) Die
Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben,
daß der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den
Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen
Vereine deutlich unterscheiden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu
dienen bestimmt: 1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb
dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen
Gerätschaften; 2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf
dem Gute gewonnene Dünger.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 38.
Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 150.
(1) Die verspätete Annahme eines
Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Antrage.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 192.
Unter Anfang des
Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter Ende des
Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 234.
(1)
Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber
lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld
angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die
Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3)
Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswertes
geleistet werden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die
Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den
Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu
gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme
verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
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flottant schwimmend- Bezeichnung für Wertpapiere, die sich noch
nicht in festem Besitz von Kapitalanlegern befinden
Fluchtkapital aus Furcht vor der Wirtschaftsentwicklung, vor
Eingriffen in die Privatsphäre usw. aus einem Land in ein anderes Land mit
stabileren Verhältnissen zugeführte Vermögenswerte. Siehe hot money! |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kostgeschäft Siehe Reportgeschäft (Termingeschäfte)!
Kotierung Zulassung eines Wertpapieres oder einer vertretbaren
Ware zum offiziellen Handel an der Börse
Kraftloserklärung gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren beim
Verlust von Wertpapieren, Sparbüchern, Wechseln etc. |
Überzeichnung die den im vorhinein festgelegten Betrag
übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission
Überziehungskredit formloser Kredit, der auf dem Konto
eingeräumt wird
Ultimo letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und
Börsenverkehr |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der
Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle
Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert.
Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise
schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem
unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres
ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die
ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung
beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im
Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten
verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den
Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen
Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist.
Urteil des BGH vom 08.03.2001
IX ZR 236/00 |
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