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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerrichturteile. Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden
Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei den
Schuldnerberatungsstellen der Städte und Landratsämter sowie der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nehmen die Beschwerden überschuldeter
Bürger zu, denen die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert
wird. Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht
erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der
sogenannten SCHUFA-Klausel. Die Einrichtung einer Kontoverbindung wird dann nach
Überprüfung der SCHUFA-Daten abgelehnt.Bei einem Konto auf Guthabenbasis
besteht auch kein Kreditrisiko für die Bank. Die Einholung einer SCHUFA-Auskunft
für solche Konten verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch der
Zentrale Kreditausschuss (der Zusammenschluss der Verbände der deutschen
Kreditwirtschaft) hat gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vor
kurzem nochmals bestätigt, dass bei Konten auf Guthabenbasis seitens der Banken
nicht vorgesehen sei, die SCHUFA-Klausel unterschreiben zu lassen. Verbraucher, die lediglich ein Guthabenkonto wollen und deren Bank die
Einwilligung zur SCHUFA verlangt, sollen sich ihre datenschutzrechtliche
Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde richten oder sich an die
Verbraucherzentrale wenden. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
302.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben
oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des
Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 55a.
(1) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem
Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt
wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß 1. die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen
einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände
mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren
Kopien sicher aufbewahrt werden; 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald
in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in
lesbarer Form wiedergegeben werden können; 3. die nach der Anlage zu § 126
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Führung des
Vereinsregisters auch in maschineller Form umfaßt die Einrichtung und Führung
eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des
Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell
geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des
bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die
Vereinsregistereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen und als
Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des
bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine
Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese
Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem
sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten
Schriftstücke können zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar
gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift
anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des
zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder
auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen
werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß die Daten des beim einem Amtsgericht in maschineller Form
geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und von dort auch
zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies
der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen
Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen
über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch
soweit es maschinell geführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 97.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne
Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden
räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im
Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende
Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet
nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks
von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 26.
(1) Der Verein
muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 136.
Ein Veräußerungsverbot, das
von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote der im § 135
bezeichneten Art gleich.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 180.
Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch
derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von
dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter
ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge
entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft
gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse
vorgenommen wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 216.
(1) Die
Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die
Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
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Floating Rate Notes Dollaranleihen mit flexiblem Zinssatz- die
Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem Satz, den sich die großen
internationalen Banken in London gegenseitig für sechsmonatige
Eurodollar-Einlagen berechnen. Die Floating Rate Notes entsprechen dem auf dem
Eurogeldmarkt üblichen Roll-over-Kredit. Langfristiges Kapital wird dabei zu den
Konditionen von kurzfristigem Geld zur Verfügung gestellt. Siehe
LIBOR! |
Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt |
Kautionskredit Haftung des Geldinstitutes für den
Kautionskreditnehmer gegenüber Dritten für die richtige Erfüllung einer von ihm
zu erbringenden Leistung
Kautionswechsel Siehe Depotwechsel!
Kellerwechsel auf eine nicht existente Person gezogener
Wechsel, den diese gegen eine Vergütung annimmt; wegen Betruges
strafbar |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Verjährungsfrist für Ansprüche aus Prospekthaftung
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfond auf Grund falscher Werbeangaben ergeben, verjähren
in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre
nach dem Erwerb des Anteils.
Urteil des BGH vom 18.12.2000
II ZR 84/99 |
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