Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

 Gesetze1 | Gesetze2 | Gesetze3 | Gesetze4 | Gesetze5 |Gesetze6 |Gesetze7 |Gesetze8 |Gesetze9 |Gesetze10 |Gesetze11|Gesetze12 |Rechtsprechung |Urteile |Urteile2
 Abschnitt1 | Abschnitt 2 | Abschnitt3 | Unterabschnitt1| Unterabschnitt2 | Unterabschnitt3 | Kommentar1 | Kommentar2 | Kommentar3 | Ausfuehrungsgesetz | Verordnung

 

Startseite


 

Partnerseiten:

 

 

 

 

 

 

 
 
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Zulässige Aufrechnungsklausel Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach der Kunde gegen deren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen kann, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden. Urteil des BGH vom 18.06.2002 XI ZR 160/01 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 306.

Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.

§ 44.


(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » II. Stiftungen

§ 86.

Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 27.


(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 139.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 182.


(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 216.


(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 279.

Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
 


 
faq
im Warenhandel gebräuchliche Abkürzung für fair average quality, gute Durchschnittsqualität

fas
Abkürzung für free alongside ship. Der Warenverkehr versteht sich einschließlich Transportkosten bis zum Verschiffungshafen

Faustpfand
bewegliche Sachen, z. B. Wertpapiere, Waren usw., zur Sicherung eines Kredites

 
Drive-in-Schalter
mit dem Auto zugänglicher Bankschalter

d/s
days after sight, Tage nach Sicht

dubiose Debitoren
Schuldner zweifelhafter Qualität; für Forderungen gegenüber dubiosen Debitoren sind in der Bilanz des Gläubigers entsprechende Rückstellungen oder Abschreibungen vorzunehmen. Siehe Delkredere!

Dumping
eng.: to dump, auskippen; zu Schleuderpreisen exportieren, um konkurrenzierende, ausländische Wirtschaftszweige aus ihren Absatzgebieten zu verdrängen

 
Kaufkraftparität
Gleichheit des Preisniveaus zwischen zwei Wohnungsgebieten

Kaution
hinterlegte Geldsumme oder Garantie, die zur Sicherstellung des Anspruches auf Schadenersatz, für den Fall, daß eine vertraglich festgelegte Leistung vom Kautionspflichtigen nicht erbracht wird, dient. Die Kaution kann je nach Vereinbarung vom Kautionspflichtigen selbst oder von einem Dritten (z. B. Geldinstitut) erbracht werden

 
Hausse
Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren, Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse

Haussier
Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren. Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht. Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der Bank verlangen. Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001 31 U 196/00 
Expresskredit  innerhalb von 24h Kredite ohne Schufa aus der Schweiz Wenn es eillig ist Sofortkredit beantragen. Wechseln Sie jetzt in die Private Krankenversicherung die private Formulare und Vordrucke vom Rechtsanwalt erstellt Beantragen Sie unseren Kredit online Eine Baufinanzierung günstig finden Sie bei uns Ratenkredit ohne Schufa ganz in Ihrer Nähe

online Ratenkredit.  Für Selbständige wird die Kreditvergabe immer schwerer.  Kredit mit Sofortentscheid. Postabare Auszahlung von Krediten schufafrei.  Kredit werden Ihnen kompetent und schnell vemittelt:  Beamtendarlehen werden mit einer Laufzeit bis Jahre vergeben.  Schufafreier Kredit.