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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann hat der Schuldner Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so entschied das Amtsgericht München. Dem Schuldner müsse Gelegenheit gegeben werden, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden und unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage am Prozess teilnehmen zu können. Dabei ist es nicht entscheidend, ob er dem Gläubiger etwas anbieten kann.Amtsgericht München, Beschluss vom 07.12.1998, AZ: 152 – AR 220/98 in ZIP 98, 2172 ff. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 313.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen

§ 40.

Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » II. Stiftungen

§ 82.

Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 34.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 145.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 188.


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 241.

Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 264.


(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.

(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

 


 
Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden Umsätzen

 
Timing
engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Vermögenswerte

Tip
Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs- oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf spezielle Informationen stützt

 
Krüger Rand
Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g

Kulisse
freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz = Parquet, Parkett

Kulissenwert
Papier des nichtamtlichen Börsenverkehrs

 
Underwriter
1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission garantiert
2. Versicherer

Universalbank
Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des Geldgeschäftes befaßt

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren. Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht. Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der Bank verlangen. Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001 31 U 196/00 
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