Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

 Gesetze1 | Gesetze2 | Gesetze3 | Gesetze4 | Gesetze5 |Gesetze6 |Gesetze7 |Gesetze8 |Gesetze9 |Gesetze10 |Gesetze11|Gesetze12 |Rechtsprechung |Urteile |Urteile2
 Abschnitt1 | Abschnitt 2 | Abschnitt3 | Unterabschnitt1| Unterabschnitt2 | Unterabschnitt3 | Kommentar1 | Kommentar2 | Kommentar3 | Ausfuehrungsgesetz | Verordnung

 

Startseite


 

Partnerseiten:

 

 

 

 

 

 

 
 
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Schufa Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um die Bonität zu prüfen. Rund 52 Millionen Datensätze sind bei 8 Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden. Die Auskünfte, die erteilt werden, sind in zwei Gruppen einzuteilen. Die (ordnungsgemäße) Rückzahlung von Krediten wird 3 Jahre nach Erledigung Bezahlung gelöscht. Selbstauskünfte über die Daten kann man bei der Ostdeutschen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung einholen. Dazu sind folgende Angaben zu erteilen:- Name, Vorname- Geburtsdatum, Geburtsort, Anschriften der letzten zwei Jahre  

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 308.

(1) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist, daß die Leistung möglich wird. (2) Wird eine unmögliche Leistung unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins versprochen, so ist der Vertrag gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins gehoben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 68.

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster Titel. Geschäftsfähigkeit

§ 108.


(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 30.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 141.


(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 184.


(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 240.

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 268.


(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.

 


 
Forschungsförderung
Paket von öffentlichen Förderungen für Produkt-Weiterentwicklungen, Neuentwicklungen und internationale Innovationen. Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, finanzielle Zuwendungen, Kontaktanbahnung zu Sachverständigen

 
Timing
engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Vermögenswerte

Tip
Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs- oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf spezielle Informationen stützt

 
Krüger Rand
Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g

Kulisse
freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz = Parquet, Parkett

Kulissenwert
Papier des nichtamtlichen Börsenverkehrs

 
Underwriter
1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission garantiert
2. Versicherer

Universalbank
Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des Geldgeschäftes befaßt

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Streit über eingeworfene Geldkassetten Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem angebracht. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden, wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt. Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000 13 U 81/00 
Expresskredit  innerhalb von 24h Kredite ohne Schufa aus der Schweiz Wenn es eillig ist Sofortkredit beantragen. Wechseln Sie jetzt in die Private Krankenversicherung die private Formulare und Vordrucke vom Rechtsanwalt erstellt Beantragen Sie unseren Kredit online Eine Baufinanzierung günstig finden Sie bei uns Ratenkredit ohne Schufa ganz in Ihrer Nähe

Anschaffungskosten: sind aus steuerlicher Sicht alle Kosten, die beim Erwerb eines Wirtschaftsgutes anfallen. Bei dem Kauf eines Hauses bestehen diese insbesondere aus dem Kaufpreis des Hauses (nicht jedoch der Grundstückspreis) sowie aus Gutachterkosten, Maklerprovision, Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchgebühren u.ä.  Die Bank muß Ihnen die erreichte Ratingnote und Ratingkriterien offenlegen.  Beamtendarlehen.  Bereits jetzt wird bankinternes Kredtirating (BIR) betrieben Keine Kumulation von Kredit- und Überziehungszinsen Zahlt ein Kreditnehmer ein befristetes Darlehen nicht rechtzeitig zurück und wird daraufhin der bestehende Kontokorrentkredit des Kunden in Höhe der Darlehensschuld belastet, kann die Bank nicht neben den vereinbarten Kreditzinsen auch noch Überziehungszinsen berechnen. Anderslautende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sind - so der Bundesgerichtshof - unwirksam.  Kreditkarten sind sehr verführerisch beim Geldausgeben.