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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Die Stadt Braunschweig wollte einem langjährigen Sozialhilfeempfänger die
Sozialhilfe streichen, weil er einen Schrebergarten im Wert von 6.500 DM
gepachtet hatte. Dagegen klagte der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht
Braunschweig gab der Stadt recht. Kleingärten, auch wenn sie nur gepachtet sind,
gehörten zum sog. einzusetzenden Vermögen. Bevor der Staat in die Pflicht
genommen werden darf, muss der Bedürftige seinen Unterhalt aus diesem Vermögen
bestreiten.VG Braunschweig 1997–12–15 4 A 4006/97, Bundessozialhilfegesetz
1998–04–27 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 306.
Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter
Vertrag ist nichtig. |
§ 44.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich
in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz
hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat,
so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 86.
Die
Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf
Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des §
28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt
wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden
auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 27.
(1) Die
Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die
Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 139.
Ist ein Teil eines
Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht
anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 182.
(1) Hängt die
Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem
anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann
die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht
der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges
Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit
Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz
2, 3 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 216.
(1) Die
Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die
Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so
hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt. |
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faq im Warenhandel gebräuchliche Abkürzung für fair average
quality, gute Durchschnittsqualität
fas Abkürzung für free alongside ship. Der Warenverkehr
versteht sich einschließlich Transportkosten bis zum
Verschiffungshafen
Faustpfand bewegliche Sachen, z. B. Wertpapiere, Waren usw.,
zur Sicherung eines Kredites |
Treuhandbanken in den USA trust companies genannt.
Spezialbanken, die das Vermögen eines Auftraggebers treuhändisch
verwalten
Treuhänder Träger von Rechten, die im Auftrag eines Dritten
wahrgenommen werden
Treuhänderdepots Depots von Effekten, die nicht den
Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören |
Kaufkraftparität Gleichheit des Preisniveaus zwischen zwei
Wohnungsgebieten
Kaution hinterlegte Geldsumme oder Garantie, die zur
Sicherstellung des Anspruches auf Schadenersatz, für den Fall, daß eine
vertraglich festgelegte Leistung vom Kautionspflichtigen nicht erbracht wird,
dient. Die Kaution kann je nach Vereinbarung vom Kautionspflichtigen selbst oder
von einem Dritten (z. B. Geldinstitut) erbracht werden |
Hausse Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren,
Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse
Haussier Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse
Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn
verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Geschäftsführer-Haftung für Optionsscheinvermittlungs-GmbH
Der Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte vermittelnden GmbH,
der derartige Geschäfte ohne die gebotene Aufklärung des Anlegers abschließt,
den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, haftet einem Anleger
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Ersatz des
entstandenen Schadens.
Die Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust solcher
Geldbeträge, die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer eingezahlt
wurden, wenn er zunächst weiterhin fast alle Geschäftsanteile hält (hier 90
Prozent) und zusätzliche Umstände dafür sprechen, dass er nach wie vor eine
beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.05.2000
22 U 204/99
NJW-RR 2001, 1207 |
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