Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann hat der Schuldner Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so entschied das Amtsgericht München. Dem Schuldner müsse Gelegenheit gegeben werden, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden und unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage am Prozess teilnehmen zu können. Dabei ist es nicht entscheidend, ob er dem Gläubiger etwas anbieten kann.Amtsgericht München, Beschluss vom 07.12.1998, AZ: 152 – AR 220/98 in ZIP 98, 2172 ff. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 313.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 54.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
2. Eingetragene Vereine


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 95.


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 34.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 145.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 188.


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 238.


(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 281.


(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

 


 
Fiskus
(lat. = Geldkorb) Der Staat in vermögensrechtlicher Hinsicht, insbesondere als Träger des Staatsvermögens. Als Fiskus übt der Staat keine Hoheitsrechte aus, sondern tritt als juristische Person dem Bürger auf privatrechtlicher Ebene als gleichgestellter Partner gegenüber. Der Staat als Fiskus kann insoweit wie eine Privatperson klagen und verklagt werden

fixen
Verkauf von Wertpapieren, die man nicht besitzt, in der Hoffnung, sich später billiger eindecken zu können,Leerverkauf

 
Transferklausel
Vereinbarung in internationalen Schuldenabkommen, daß das Schuldnerland die Zahlungen unterbrechen kann, wenn aufgrund der Zahlungsbilanz der Transfer der fälligen Beträge erschwert oder nicht möglich ist

Transithandel
Warenhandel zwischen Partnern in zwei Ländern, der durch einen Händler in einem dritten Land vermittelt wird

 
Kreditinstitut
Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt. Siehe Bank, Geldinstitut, Sparkasse!

name=Kreditkarte>Kreditkarte
Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das in bestimmten Geschäften, Hotels, Restaurants usw. als Kreditausweis des Käufers bzw. Gastes akzeptiert wird. Der Kreditkarteninhaber anerkennt durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Fakturen. Die Belastung erfolgt meistens über das Konto bei einem Geldinstitut. Die wichtigsten derzeit verwendeten Kreditkarten sind American Express Diners Club, Eurocard, Visa. Siehe Eurocard!

 
Umwandlung, Umgründung
Überführung eines Unternehmens in eine andere rechtliche Unternehmungsform

Umweltschutzförderung
Direktdarlehen, Investitions- und Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, die für Maßnahmen der Luft- und (Ab-)Wasserreinhaltung, der Abfallbeseitigung und -Wiederverwertung, des Lärmschutzes sowie der Energieeinsparung vor allem vom Ökologiefonds (ehemaliger Wasserwirtschafts- und Umweltfonds), der BÜRGES-Förderungsbank, dem ERP-Fonds sowie von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben werden

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert. Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist. Urteil des BGH vom 08.03.2001 IX ZR 236/00 
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