Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten. Urteil des BGH vom 20.05.2003 XI ZR 50/02 BGHR 2003, 963 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 295.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 59.


(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 100.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 20.

1. Allgemeine Vorschriften


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 129.


(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 174.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 228.

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 274.


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
 


 
fob
Abkürzung für free on board, Vertragsformel im Überseehandel. Der Warenpreis versteht sich einschließlich Transportkosten und Verladekosten an Bord des Seeschiffes

franz. = Kapital-
1. Schuldverschreibungen öffentlicher Körperschaften
2. Wertpapiervermögen im Miteigentum von Anteilsinhabern. Das gemeinsame Eigentum der Anteilsinhaber wird von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet. Siehe Investmentanteile!

 
Double Eagle
auf 20 Dollar lautende und einen Adler als Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!

Dow-Jones-lndex
Index der New Yorker Börse, der den Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen

d/p
documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso!

 
Konsolidierungskredit
meistens langfristiger Kredit zur Umschuldung von mehreren kurzfristigen Verbindlichkeiten

Konsorten
Mitglieder eines Konsortiums

Konsortialgeschäft
gemeinschaftliche Transaktion (Kredit, Emission einer Anleihe usw.) mehrerer Geldinstitute, die sich zu diesem Zwecke zusammenschließen

 
Überbrückungskredit
Kredit zur Oberwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten

Übernahmeangebot
Angebot, mit dem ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe den Aktionären eines anderen Unternehmens den Kauf ihrer Aktien zu einem festen Preis und innerhalb einer bestimmten Frist anbietet

Übernahmevertrag
anläßlich einer Emission zwischen den Ausgebern der Wertpapiere (Bund, Land, Industrieunternehmen) und dem Emissionssyndikat (Gruppe von Geldinstituten) abgeschlossener Vertrag, wobei das Syndikat den ganzen Betrag der Emission fest übernimmt

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Scheckfälschung: Schadensersatzanspruch gegen Scheckfälscher Wird nach Einreichung eines gefälschten Schecks ein Girokonto belastet, kann der Kontoinhaber vom Scheckfälscher Schadensersatz beanspruchen. Der Kontoinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne von der einlösenden Bank die Stornierung der Lastschrift verlangen, weil das Fälschungsrisiko grundsätzlich bei der Bank liegt. Urteil des BGH vom 19.06.2001 VI ZR 232/00 
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Darlehen Der guenstigste Sofortkredit wird immer nach bestehender Bonitaet ermittelt BARGELD OHNE SCHUFA - Informationen.  Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren. Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht. Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der Bank verlangen. Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001 31 U 196/00 Beamtendarlehen.  Die Kreditwürdigkeit vieler Kleinunternehmen ist durch das Kreditrating gesunken.