Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen (OLG Köln, 1 U 101/99). Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen, die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt. Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR unbeanstandet. Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 307.

(1) Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt oder kennen muß, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gültigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die Unmöglichkeit kennt oder kennen muß. (2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich und der Vertrag in Ansehung des möglichen Teiles gültig ist oder wenn eine von mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 76.


(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.

(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 117.


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 30.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 140.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 184.


(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 218.


(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.

(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 284.


(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.

 


 
Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte
Die wichtigsten geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind:
1. Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der Existenzgründungsaktion
2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-, Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben
3. ERP-Kredite für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser
4. Prämienaktionen der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien

 
Depositen
kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem - Geldinstitut

Depot (Wert-Papierdepot)
1. Ort zur Aufbewahrung von Sachen
2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.)
3. Konto zur Verrechnung von Wertpapieren

Depotauszug
Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten, Werten usw. für den Kunden

 
Kennedy-Runde
eine der wichtigsten, auf Zollabbau gerichteten Verhandlungsrunden im GATT

Keynes
John Maynard: Britischer Nationalökonom (1883-1946), der in seinem 1936 erschienenen Hauptwerk Die allgemeine Theorie der Beschäftigung, des Zinses und des Geldes nachwies, daß sich in einer Marktwirtschaft der Zustand eines nichtinflationären Vollbeschäftigungsgleichgewichtes nicht von selbst einpendelt, sondern durch wirtschaftspolitische Maßnahmen des Staates (antizyklische Budgetpolitik, Politik des billigen Geldes) herbeigeführt werden muß

 
Havarie
Schaden an Schiff oder Ladung

Hedgegeschäft
im Waren- und Devisenhandel übliches Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung entstehen können

Holdinggesellschaft
Mutter-, Dach- oder Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung und Kontrolle dient

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt, dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig. Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001 22 W 17/01 
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