Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Schufa Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um die Bonität zu prüfen. Rund 52 Millionen Datensätze sind bei 8 Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden. Die Auskünfte, die erteilt werden, sind in zwei Gruppen einzuteilen. Die (ordnungsgemäße) Rückzahlung von Krediten wird 3 Jahre nach Erledigung Bezahlung gelöscht. Selbstauskünfte über die Daten kann man bei der Ostdeutschen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung einholen. Dazu sind folgende Angaben zu erteilen:- Name, Vorname- Geburtsdatum, Geburtsort, Anschriften der letzten zwei Jahre  

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 310.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, ist nichtig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 72.

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster Titel. Geschäftsfähigkeit

§ 110.

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 32.


(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich erklären.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 143.


(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 186.

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 239.


(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 262.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

 


 
fot
Abkürzung für free on truck, Warenpreis einschließlich Transportkosten bis zur Abfertigung mit Lastwagen

Frachtbrief
Warenempfangs- und -begleitschein der Eisenbahnen

Frachtbriefdoppel
Zweitschrift des Eisenbahnfrachtbriefes

 
Depotbank
Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß vorgenommen werden

Depotgebühr
Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut

Depotgeschäft
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot, gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt Miteigentum

 
Kreditschöpfung
Erhöhung der Geldmenge durch Kreditgewährung der Geldinstitute

Kreditversicherung
Bezeichnung für die verschiedensten Arten der Versicherungen, die gegen die Vielfältigen Kreditrisiken schützen sollen

Kreditwesengesetz (KWG)
gesetzliche Regelung für alle Geldinstitute, die Bankgeschäfte betreiben. Das KWG enthält u. a. Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, wie Regelungen über Eigenmittel, Liquidität, Höchstgrenzen für Kredite usw.

 
Umwandlung, Umgründung
Überführung eines Unternehmens in eine andere rechtliche Unternehmungsform

Umweltschutzförderung
Direktdarlehen, Investitions- und Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, die für Maßnahmen der Luft- und (Ab-)Wasserreinhaltung, der Abfallbeseitigung und -Wiederverwertung, des Lärmschutzes sowie der Energieeinsparung vor allem vom Ökologiefonds (ehemaliger Wasserwirtschafts- und Umweltfonds), der BÜRGES-Förderungsbank, dem ERP-Fonds sowie von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben werden

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Kreditkündigung bei Bankenfusion Die Fusion zweier Kreditinstitute kann für einen Bankkunden willkommener Anlass sein, einen langfristigen Kreditvertrag vorzeitig zu kündigen. Allerdings muss er hierfür gewichtige Gründe haben. Der Kreditnehmer muss nachweisen, warum er unter keinen Umständen bei der mitfusionierenden Bank ein Darlehen aufgenommen hätte. Er muss insbesondere ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse daran haben, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gerade diesem Institut nicht zu offenbaren, was bei einer Kreditaufnahme unvermeidlich wäre. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies allerdings noch darauf hin, dass der Kunde nicht allzu lange mit seiner Entscheidung über die Kündigung warten darf. Eine Kündigung, die erst zwei Monate nach der Fusion erfolgt, ist in jedem Fall zu spät. Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.06.2001 9 U 143/00 
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Viele Kreditnehmer geben Ihren Kredit für Luxus aus.  Der amtliche Lageplan ist ein Verzeichnis, welches die Katasterämtern (Liegenschaftsämtern) führen. In dem a. L. befinden sich die technischen Daten der Grundstücke innerhalb des Gebietes einer Gemeinde. Die Katasterämter erstellen die Flurkarten (amtliche Lagepläne) und die Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch. Darlehen .  Kreditzusatzkosten spielen oft eine große Rolle beim effektiven Jahreszins.   online Kredit.  Dadurch werden die höheren Kosten für die Eigenkapitalunterlegung bei der Kreditvergabe aufgefangen.