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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann hat der Schuldner Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so entschied das Amtsgericht München. Dem Schuldner müsse Gelegenheit gegeben werden, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden und unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage am Prozess teilnehmen zu können. Dabei ist es nicht entscheidend, ob er dem Gläubiger etwas anbieten kann.Amtsgericht München, Beschluss vom 07.12.1998, AZ: 152 – AR 220/98 in ZIP 98, 2172 ff. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 319.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 55a.


(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.

(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.

(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.

(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des beim einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und von dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 97.


(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 40.

Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 151.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem auf dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 194.


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 216.


(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 246.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 


 
Floating Rate Notes
Dollaranleihen mit flexiblem Zinssatz- die Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem Satz, den sich die großen internationalen Banken in London gegenseitig für sechsmonatige Eurodollar-Einlagen berechnen. Die Floating Rate Notes entsprechen dem auf dem Eurogeldmarkt üblichen Roll-over-Kredit. Langfristiges Kapital wird dabei zu den Konditionen von kurzfristigem Geld zur Verfügung gestellt. Siehe LIBOR!

 
Double Eagle
auf 20 Dollar lautende und einen Adler als Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!

Dow-Jones-lndex
Index der New Yorker Börse, der den Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen

d/p
documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso!

 
Kautionskredit
Haftung des Geldinstitutes für den Kautionskreditnehmer gegenüber Dritten für die richtige Erfüllung einer von ihm zu erbringenden Leistung

Kautionswechsel
Siehe Depotwechsel!

Kellerwechsel
auf eine nicht existente Person gezogener Wechsel, den diese gegen eine Vergütung annimmt; wegen Betruges strafbar

 
Havarie
Schaden an Schiff oder Ladung

Hedgegeschäft
im Waren- und Devisenhandel übliches Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung entstehen können

Holdinggesellschaft
Mutter-, Dach- oder Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung und Kontrolle dient

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452 EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001 3 C 174/01 
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