Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerrichturteile. Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei den Schuldnerberatungsstellen der Städte und Landratsämter sowie der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nehmen die Beschwerden überschuldeter Bürger zu, denen die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert wird. Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der sogenannten SCHUFA-Klausel. Die Einrichtung einer Kontoverbindung wird dann nach Überprüfung der SCHUFA-Daten abgelehnt.Bei einem Konto auf Guthabenbasis besteht auch kein Kreditrisiko für die Bank. Die Einholung einer SCHUFA-Auskunft für solche Konten verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch der Zentrale Kreditausschuss (der Zusammenschluss der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft) hat gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vor kurzem nochmals bestätigt, dass bei Konten auf Guthabenbasis seitens der Banken nicht vorgesehen sei, die SCHUFA-Klausel unterschreiben zu lassen. Verbraucher, die lediglich ein Guthabenkonto wollen und deren Bank die Einwilligung zur SCHUFA verlangt, sollen sich ihre datenschutzrechtliche Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde richten oder sich an die Verbraucherzentrale wenden. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 320.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 75.

Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 116.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 41.

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 152.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 195.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 211.


(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.

(2) Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 262.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

 


 
frei konvertierbare Währungen
ohne Beschränkung in andere Währungen umtauschbar

Freiverkehr
außerbörslicher Handel in Wertpapieren- Handel in nicht kotierten (nicht zur amtlichen Notierung zugelassenen) Wertpapieren

fremde Gelder
die einem Geldinstitut von Dritten anvertrauten Mittel

 
Dispens
Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird

Distribution
Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises (in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden befriedigt werden

Dividende
jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der Aktie

 
Kapitalisierung
Errechnung des Wertes von periodisch wiederkehrenden finanziellen Leistungen oder Erträgnissen unter Zugrundelegung eines bestimmten Zinssatzes. Siehe Ertragswert!

Kapitalmarkt
Markt für längerfristige Kredite und Beteiligungskapital. Gegensatz = Geldmarkt

 
Handelskreditbrief
Siehe commercial Letter of Credit!

harte Währung
1. frei konvertierbare Währung
2. an den Devisenmärkten über einen längeren Zeitraum stark gefragte Währung Gegensatz = weiche Währung

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Rechtliche Einheit bei finanziertem Immobilienfondbeitritt Bilden mehrere Rechtsgeschäfte eine rechtliche Einheit, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam machen. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, wo ein Geldanleger durch einen notariellen Vertrag einem geschlossenen Immobilienfond beitrat und seine Beteiligung durch ein Darlehen finanzierte. Der Anleger konnte nach dem Haustürwiderrufsgesetz den abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies hatte nach Auffassung des Gerichts auch die Unwirksamkeit des Beitritts zur Folge. Der Darlehensnehmer schuldete der Bank somit nicht die Rückzahlung des Darlehens. Daran änderte auch nichts, dass der Fondbeitritt notariell beurkundet wurde. Urteil des OLG Stuttgart vom 15.01.2001 6 U 35/00 
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Annuitätendarlehen: Auch: Amortisations- oder Tilgungsdarlehen. Ein Darlehen mit einer gleichbleibenden Jahresleistung (Annuität). Diese wird je nach vertraglicher Einigung in gleichbleibenden jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Der Kreditnehmer zahlt bei dem Annuitätendarlehen bis zur vollen Rueckzahlung des Darlehens eine gleichbleibende Jahresleistung, die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung steigt der Tilgungsanteil und es vermindert sich der in der Jahresleistung enthaltene Zinsanteil.  Basel II und Rating:  Das Kreditrating zerstört Kleinunternehmen.  Schufafreier Kredit.  Übertragung eines Rechts auf einen neuen Gläubiger (Darlehensgeber).  BARGELD OHNE SCHUFA - Informationen.