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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerrichturteile. Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden
Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei den
Schuldnerberatungsstellen der Städte und Landratsämter sowie der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nehmen die Beschwerden überschuldeter
Bürger zu, denen die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert
wird. Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht
erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der
sogenannten SCHUFA-Klausel. Die Einrichtung einer Kontoverbindung wird dann nach
Überprüfung der SCHUFA-Daten abgelehnt.Bei einem Konto auf Guthabenbasis
besteht auch kein Kreditrisiko für die Bank. Die Einholung einer SCHUFA-Auskunft
für solche Konten verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch der
Zentrale Kreditausschuss (der Zusammenschluss der Verbände der deutschen
Kreditwirtschaft) hat gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vor
kurzem nochmals bestätigt, dass bei Konten auf Guthabenbasis seitens der Banken
nicht vorgesehen sei, die SCHUFA-Klausel unterschreiben zu lassen. Verbraucher, die lediglich ein Guthabenkonto wollen und deren Bank die
Einwilligung zur SCHUFA verlangt, sollen sich ihre datenschutzrechtliche
Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde richten oder sich an die
Verbraucherzentrale wenden. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 320.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat
die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende
Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die
Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der
einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht
verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 75.
Die Eröffnung des
Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 116.
Eine Willenserklärung ist
nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das
Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen
gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 41.
Der Verein kann
durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist
eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn
nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 152.
Wird ein Vertrag notariell
beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der
Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet
Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 195.
Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 211.
(1) Die
Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) Gerät der Prozeß infolge
einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so
endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des
Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung
wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher
Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die
eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
Schuldner zu.
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frei konvertierbare Währungen ohne Beschränkung in andere
Währungen umtauschbar
Freiverkehr außerbörslicher Handel in Wertpapieren- Handel in
nicht kotierten (nicht zur amtlichen Notierung zugelassenen)
Wertpapieren
fremde Gelder die einem Geldinstitut von Dritten anvertrauten
Mittel |
Dispens Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund
besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von
einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird
Distribution Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des
Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der
eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises
(in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden
befriedigt werden
Dividende jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei
österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der
Aktie |
Kapitalisierung Errechnung des Wertes von periodisch
wiederkehrenden finanziellen Leistungen oder Erträgnissen unter Zugrundelegung
eines bestimmten Zinssatzes. Siehe Ertragswert!
Kapitalmarkt Markt für längerfristige Kredite und
Beteiligungskapital. Gegensatz = Geldmarkt |
Handelskreditbrief Siehe commercial Letter of
Credit!
harte Währung 1. frei konvertierbare Währung 2. an den
Devisenmärkten über einen längeren Zeitraum stark gefragte Währung Gegensatz =
weiche Währung |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Rechtliche Einheit bei finanziertem
Immobilienfondbeitritt
Bilden mehrere Rechtsgeschäfte eine rechtliche Einheit, kann die
Unwirksamkeit eines Vertrages das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam machen. So
entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, wo ein Geldanleger
durch einen notariellen Vertrag einem geschlossenen Immobilienfond beitrat und
seine Beteiligung durch ein Darlehen finanzierte. Der Anleger konnte nach dem
Haustürwiderrufsgesetz den abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies
hatte nach Auffassung des Gerichts auch die Unwirksamkeit des Beitritts zur
Folge. Der Darlehensnehmer schuldete der Bank somit nicht die Rückzahlung des
Darlehens. Daran änderte auch nichts, dass der Fondbeitritt notariell beurkundet
wurde.
Urteil des OLG Stuttgart vom 15.01.2001
6 U 35/00 |
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