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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit
vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf
eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn
der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in
übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen
aufnimmt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002
7 U 231/01
ZAP EN-Nr. 683/2002 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 332.
Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des
in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im
Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 72.
Der Vorstand hat
dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 111.
Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit
dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so
ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht
in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 51.
Das Vermögen darf
den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 165.
Die Wirksamkeit einer
von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht
dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 205.
Der Zeitraum,
während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht
eingerechnet.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 225.
Die Verjährung
kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist
zulässig. Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung.
Selbsthilfe |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist
die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der
Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge
einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder
die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die
Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die
Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
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fot Abkürzung für free on truck, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung mit Lastwagen
Frachtbrief Warenempfangs- und -begleitschein der
Eisenbahnen
Frachtbriefdoppel Zweitschrift des
Eisenbahnfrachtbriefes |
Treasury Schamamt der USA
Tresor Stahlkammer eines Geldinstituts. Siehe Safe!
Treuhandanlagen Gelder, die für einen Kunden, der anonym
bleibt, in eigenem Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwaltet werden.
Das Zentrum des Treuhandgeschäftes ist die Schweiz |
Kompensations Geschäfte Siehe compensation deals!
Konjunktur Zustand der Wirtschaft, besonders der Beschäftigung
einer Volkswirtschaft
Konjunkturpolitik Maßnahmen zur Beeinflussung der Konjunktur,
insbesondere zur Vermeidung oder Abschwächung von Wirtschaftskrisen |
Hypothekarkredit Kredit, der durch die Belastung eines
Grundstückes mit Hypothek gesichert ist
Hypothekenbanken privatrechtliche Realkreditinstitute zur
Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur
Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Keine wirtschaftliche Überforderung des Bürgen bei Grundbesitz
Eine Bürgschaftsverpflichtung kann nach ständiger Rechtsprechung
wegen krasser Überforderung des Bürger sittenwidrig sein. Eine wirtschaftliche
Überforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Bürge die gesamte
Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des vom ihm bewohnten
Eigenheims tilgen kann.
Urteil des BGH vom 26.04.2001
IX ZR 337/98 |
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